VwGH 26.02.1962, 1649/61
VwGH 26.02.1962, 1649/61
Rechtssätze
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Normen | BAO §120 impl; BAO §121 impl; GebG 1957 §18 Abs4; GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb; ReichsabgabenO §165d; |
RS 1 | Wird in einer Eingabe an das Finanzamt mitgeteilt, daß sich mehrere Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vereinigt haben und sind in der Eingabe die wesentlichen Merkmale der von den Parteien vereinbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes festgehalten, so unterliegt eine solche Erklärung nach den Vorschriften des § 18 Abs 4 GebG als Rechtsurkunde schlechthin der Rechtsgebühr und zwar auch dann, wenn sie als sogenannte Zwangsmeldung iSd § 165 AusgleichsO (§ 120 BAO und § 121 BAO) nur steuerliche Folgen der Gesellschaftsgründung zum Ziele hat (Hinweis E , 923/57, VwSlg 1750 F/1958). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0074/62 E RS 1
(Hinweis auf Erk , 923/57, VwSlg 1750 F/1958) |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen über die Ermittlung des Jahreswertes von Nutzungen bei Einbringen einer Sachgesamtheit in eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1961001649.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-55542