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VwGH 07.11.1967, 1641/67

VwGH 07.11.1967, 1641/67

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs3;
VStG §43 Abs2;
RS 1
§ 43 Abs 2 VStG 1950 und § 45 Abs 3 AVG 1950 bestimmen, daß dem Beschuldigten bzw den Parteien Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, daß die Parteien auch das Recht beanspruchen können, bei der Beweisaufnahme selbst anwesend zu sein, sondern nur, daß ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu zu geben ist (Hinweis auf die Fragebeantwortungen des Bundeskanzleramtes IV/28 und E , VwSlg 1287 A/1950).
Norm
VStG §43 Abs1;
RS 2
Auf eine mündliche Verhandlung in Gegenwart der Zeugen steht dem Beschuldigten kein Rechtsanspruch zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0593/53 E RS 1
Normen
AVG §37;
VStG §23 Abs1;
VStG §40;
VwRallg;
RS 3
Weder das AVG noch das VStG gibt einer Partei bzw einem Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf eine "Gegenüberstellung" mit einem Zeugen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0813/64 E RS 1
Normen
AVG §15;
VStG §24;
RS 4
Eine bei der mündlichen Berufung vom Beschuldigten angeblich geltend gemachte Behauptung, die in die Niederschrift nicht aufgenommen wurde, verpflichtet die Behörde zu keiner Berücksichtigung, soweit nicht Einwendungen erhoben noch der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges im Verwaltungsstrafverfahren angetreten wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3291/54 E RS 3
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc;
RS 5
Der Verwaltungsgerichtshof hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen. Vage Angaben ohne konkretes Beweisanbot braucht die Behörde nicht zum Anlaß weiterer Nachforschungen zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0567/46 E RS 1
Norm
AVG §15;
RS 6
Wurde eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift ohne Einwendungen unterschrieben, hat der Vernommene den Beweis für die Unrichtigkeit dieser Niederschrift zu erbringen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001641.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-55516