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VwGH 19.04.1961, 1641/60

VwGH 19.04.1961, 1641/60

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
ASVG §49 Abs3 Z7
RS 1
Vor einer Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs 3 Z 7 ASVG kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn in einer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer gewährten Leistung auch Arbeitslohn oder Gehalt enthalten ist.
Normen
ASVG §11 Abs2
ASVG §539
RS 2
Eine rechtsunwirksame Vereinbarung iSd § 539 ASVG stellt ein gerichtlicher Vergleich dann dar, wenn eine in diesem vereinbarte Leistung anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des beklagten Dienstgebers an den klagenden Dienstnehmer nur deshalb als Abgangsentschädigung (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG) bezeichnet wird, damit der Dienstgeber nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Vergleichsbeitrag verpflichtet sein soll.
Normen
ASVG §11 Abs2
ASVG §58 Abs2
RS 3
Die Pflicht des Dienstgebers nach § 58 Abs 2 ASVG, die auf ihn und den Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze zu entrichten, wird durch einen in anderer Richtung weisenden, zwischen ihm und dem Dienstnehmer abgeschlossenen Vergleich, nicht geändert.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Mahnig und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektrionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der prot. Fa. Ing. HR & Co. in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , Zl. II - 59.216-10/60, betreffend Ende der Pflichtversicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

JH, nunmehr verehelichte K, war als Angestellte bei der prot. Fa. Ing. HR & Co., der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei, beschäftigt, doch entließ diese die genannte Dienstnehmerin am fristlos und meldete sie bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte mit dem bezeichneten Tag ab. In der Folge strengte JK gegen die beschwerdeführende Partei beim Arbeitsgericht Wien (G.Z. 9 Cr 116/58) einen Prozeß an, in welchem sie die Bezahlung eines Betrages von insgesamt S 10.900,55 begehrte, von welchem

S 6.059,15 auf den Gehalt für die Zeit vom bis , S 1.281,40 auf den aliquoten Anteil an dem 13. und 14. Monatsbezug, S 3.440,-- auf die Abfertigung und schließlich

S 120,-- auf die Wohnungsbeihilfe entfallen sollten. In diesem Prozeß schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Wien am einen Vergleich mit folgendem Wortlaut: "Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin den Betrag von S 5.000,-- netto als Abgangsentschädigung, sowie einen weiteren Betrag von

S 1.000,-- als Kostenbeitrag binnen 14 Tagen zu Handen Dr. FM in W, P-gasse, zu bezahlen. Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche welcher Art immer aus dem bestandenen Dienstverhältnis bereinigt." Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach daraufhin mit Bescheid vom aus, daß die von der beschwerdeführenden Partei für die Dienstnehmerin JH mit erstattete Abmeldung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG auf den richtiggestellt werde. Sie begründete diese Entscheidung damit, daß der erwähnte arbeitsgerichtliche Vergleich in seinem Ergebnis auch vom Versicherungsträger als verbindlich hingenommen werden müsse und daß daher das ursprüngliche Abmeldedatum () durch anteilsmäßige Aufteilung der eingeklagten Gehaltsforderung gemäß den zitierten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf den richtiggestellt worden sei, sodaß sich bis zu diesem Tag auch die Beitragspflicht erstrecke. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei einen Einspruch ein; sie beantragte, "der fiktiven Dienstzeitverlängerung der Dienstnehmerin H lediglich den Betrag von S 835,-- zugrunde zu legen", das sei jener Betrag, der sich ergebe, wenn man von der Vergleichssumme die Abfertigung, die Wohnungsbeihilfe und die Anteile des

13. und 14. Monatsbezuges in der Höhe von insgesamt S 4.165,-- abziehe. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom den Einspruch als unbegründet ab und stellte fest, daß JH auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei bis der Vollversicherung gemäß § 1 AlVG im Zusammenhalt mit § 11 Abs. 2 ASVG unterlegen sei. In der Begründung des Bescheides führte die genannte Behörde aus, es werde im Einspruch geltend gemacht, daß mit dem Abschlusses des Vergleiches vor allem die JH zustehenden Abfertigungsansprüche, welche gemäß § 49 ASVG nicht sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellten, beglichen werden sollten. Tatsächlich ließen jedoch die Einschränkungen des ursprünglich eingeklagten Betrages auf rund 50 v.H. und der nachfolgende Vergleichsabschluß durch nichts erkennen, daß die Klägerin auf ihren Gehaltsanspruch habe verzichten wollen; es bestehe somit keine Veranlassung zur Annahme, daß mit der Vergleichssumme primär Beträge, die nicht sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellten, abgegolten werden sollten, ganz abgesehen davon, daß der klare Wortlaut des § 11 Abs. 2 ASVG und der Wortlaut des abgeschlossenen Vergleiches keinen Raum für die von der beschwerdeführenden Partei begehrte Interpretation ließen. Es sei daher dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Verlängerung der Pflichtversicherung der JH nur jener Betrag zugrunde zu legen, der nach Abschluß der beanspruchten Abfertigung, der Wohnungsbeihilfe sowie des anteilsmäßigen 13. und 14. Monatsgehaltes als Restsumme aufscheine, ein Erfolg zu versagen gewesen. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien berief die Beschwerdeführerin. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung veranlaßte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der die beschwerdeführende Partei sowie JK, die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und das Landesarbeitsamt Wien zugezogen wurden. Das genannte Bundesministerium gab mit Bescheid vom der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien "aus dessen zutreffenden Gründen". Es führte ergänzend unter Bezugnahme auf die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen aus, es sei nur in Übereinstimmung mit der Einspruchsbehörde und der beteiligten Versicherungsträger zu der Überzeugung gelangt, daß bei Abschluß des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht Wien die Bezeichnung "Abgangsentschädigung" von den Vergleichspartnern, und zwar insbesondere von Ing. HR (Alleininhaber der prot. Fa. Ing. HR & Co.) nur deshalb gewählt worden sei, um hievon keine Sozialversicherungsbeiträge leisten zu müssen; es handle sich daher nicht um eine echte Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG, sondern im Gegensatz zu der gewählten Bezeichnung tatsächlich um eine aliquote Abgeltung der von JK im Vergleichsweg eingeschränkten Gehalts- und Abfertigungsansprüche, von denen die erstgenannten Ansprüche der Beitragspflicht im Sinne des § 11 Abs. 2 ASVG unterlägen. Zu diesem Schluß komme man im übrigen auch aus der Überlegung, daß JK, deren Prozeßchancen im arbeitsgerichtlichen Verfahren sogar nach Ansicht des Vertreters ihres ehemaligen Dienstgebers durchaus nicht schlecht gestanden seien, keine Veranlassung gehabt haben könne, auf die von ihr eingeklagte Kündigungsentschädigung zugunsten der gleichfalls geforderten Abfertigung gänzlich zu verzichten. Daraus folge aber, daß die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte zu Recht nach Ausscheidung des aliquoten Teiles der nicht zum Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gehörigen Bezüge (Abfertigung und Wohnungsbeihilfe) den verbleibenden Restbetrag der Vergleichssumme nach § 11 Abs. 2 ASVG als Grundlage für die Erstreckung der Pflichtversicherung bis herangezogen habe.

Über die gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und führt hiezu aus, daß die belangte Behörde den Charakter eines Vergleiches verkenne, wenn sie in der Begründung des Bescheides feststelle, daß es sich bei dem Vergleichsbetrage nicht um eine echte Abgabeentschädigung, sondern im Gegensatz zu der gewählten Bezeichnung um eine aliquote Abgeltung der von JK im Vergleichsweg eingeschränkten Gehalts- und Abfertigungsansprüche handle; denn nach Lehre und Rechtsprechung habe der gerichtliche Vergleich den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes mit Novationswirkung und zugleich den Charakter einer Prozeßhandlung. Dadurch, daß die beiden Parteien in dem Vergleich ihre Willensübereinstimmung dahingehend zum Ausdruck gebracht hätten, daß der Dienstgeber eine Abgangsentschädigung ausbezahlen und die Dienstnehmerin eine solche empfangen solle, sei über den Charakter der versprochenen Geldleistung alles gesagt; im übrigen könne die belangte Behörde auch nicht behaupten, daß es sich hier um ein Scheingeschäft gehandelt habe oder daß dieses Rechtsgeschäft etwa verboten und nichtig oder im Sinne des § 539 ASVG rechtsunwirksam wäre. JK habe mit dem Vergleiche S 5.000,-- erhalten wollen, diesen Betrag habe sie aber nur für den Fall erreichen können, daß die beschwerdeführende Partei keine weiteren Auslagen treffen würden. Es ergebe sich sohin, daß der in Rede stehende Vergleich lediglich eine Abgangsentschädigung betreffe und somit auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 ASVG zu einer fiktiven Verlängerung der Versicherungspflicht habe führen können. Im übrigen hätte aber selbst dann, wenn der Vergleichsbetrag von S 5.000,-- "der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollte", diese ausschließlich JK zu erfüllen, weil nach dem Inhalt des Vergleiches durch die Leistung des Vergleichsbetrages alle gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche welcher Art immer aus dem Dienstverhältnis bereinigt sein sollten.

§ 11 Abs. 1 ASVG besagt, daß die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen - wozu auch die Dienstnehmer zählen -, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit Ende der Beschäftigung oder des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erlischt, daß jedoch dann, wenn der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkte der Beschäftigung zusammenfällt, die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches aufhört. Im § 11 Abs. 2 ASVG wird bestimmt, daß dann, wenn ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen wird, sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum verlängert, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß das Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin JK bereits mit ihrer Entlassung am geendet hatte, es ist jedoch strittig, ob der Genannten nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Wege des gerichtlichen Vergleiches als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG zu wertende Bezüge gewährt worden seien. Während die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides davon ausgegangen ist, daß es sich bei dem Vergleichsbetrage trotz seiner Bezeichnung in Wahrheit nicht um eine Abgangsentschädigung - eine solche wäre gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG nicht als ein zu Entgelt gehörender Bezug anzusehen - handle, sondern daß der Betrag neben einem aliquoten Teile der nicht zum Entgelt im Sinne des § 49 ASVG zählenden Abfertigung und Wohnungsbeihilfe auch einen aliquoten Teil des Gehaltes umfasse, behauptet die Beschwerdeführerin, daß der in Rede stehende Betrag ausschließlich eine Abgangsentschädigung im Sinne der oben bezeichneten Gesetzesbestimmungen darstelle. In diesem Zusammenhange muß im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen vorerst hervorgehoben werden, daß der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach ein gerichtlicher Vergleich nicht nur als eine Prozeßhandlung, sondern auch als ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft anzusehen sei, beizupflichten ist, daß jedoch auch im angefochtenen Bescheide nicht eine gegenteilige Anschauung zum Ausdruck gebracht wird. Was den im Vergleich verwendeten Ausdruck "Abgangsentschädigung" betrifft, so sind im § 49 Abs. 3 ASVG, der eine Aufzählung jener Bezüge enthält, die nicht als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten, unter der Ziffer 7 unter den Beispielen für die Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden und auf Grund dieser Eigenschaft beitragsfrei sein sollen, auch "Abgangsentschädigungen" erwähnt. Daß aber eine Abgangsentschädigung in dem angeführten Sinne dann nicht vorliegen könne, wenn in einer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer gewährten Leistung auch Arbeitslohn oder Gehalt enthalten ist, muß aus den oben wiedergegebenen Vorschriften des § 11 Abs. 2 ASVG abgeleitet werden, in denen Bezüge der letztgenannten Art den "gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörenden Bezügen", somit auch den im § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG erwähnten Abgangsentschädigungen, gegenübergestellt sind. Ob im gegenständlichen Falle tatsächlich - wie die belangte Behörde in ihrem Bescheide darlegt - der Vergleichsbetrag entgegen seiner Bezeichnung auch einen aliquoten Teil des Gehaltes umfaßte oder ob dies - wie die Beschwerdeführerin behauptet - nicht zutrifft, kann jedoch für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde dahingestellt bleiben; und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß nach den eigenen Angaben des Ing. HR im Verwaltungsverfahren und auch nach dem Beschwerdevorbringen selbst die Bezeichnung des Vergleichsbetrages mit "Abgangsentschädigung" darin ihren Grund hatte, daß der beschwerdeführenden Partei durch den Vergleich nicht eine über den Betrag von S 5.000,-- hinausgehende finanzielle Belastung erwachsen und daß sie insbesondere auch nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Vergleichsbetrag verpflichtet sein sollte. Darnach stellt sich dieser Vergleich als eine Vereinbarung dar, durch welche die Anwendung der Bestimmungen des § 44 ASVG in Verbindung mit § 49 des Gesetzes im voraus ausgeschlossen werden sollte, wobei dies eine Benachteiligung der versicherten Dienstnehmerin JK insofern bedeutet, als sie dann, wenn ihr auch für Zeiträume nach Beendigung des Dienstverhältnisses Gehalt zugekommen wäre - so wie dies die belangte Behörde für die Zeit bis angenommen hat -, durch den Vergleich ihr an sich zustehende und für ihre Versicherungsansprüche maßgebliche Versicherungszeiten verloren hätte. Gemäß dem in der Beschwerde zitierten § 539 ASVG sind aber Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, ohne rechtliche Wirkung, sodaß auch im vorliegenden Falle durch die im Vergleich vorgenommene Bezeichnung des Vergleichsbetrages mit "Abgangsentschädigung" die Bewertung eines Teiles dieses Betrages als Gehalt und damit als im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG beitragspflichtigten Entgelt nicht ausgeschlossen werden konnte. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erscheint sohin der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach im Hinblick auf die im Vergleichsbetrag miterfaßten Gehaltsansprüche der JK diese bis der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 AlVG unterlegen war, im Gesetze begründet, wobei in diesem Zusammenhang hervorgehoben sei, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine tatsächlich unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch des Bescheides nicht rechtswidrig macht.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich darauf verweist, daß selbst dann, wenn der Vergleichsbetrag "der Sozialversicherungspflicht" (soll richtig wohl heißen: der Beitragspflicht) unterliegen sollte, diese auf Grund des Inhaltes des Vergleiches ausschließlich JK zu erfüllen hätte, so ist dem entgegenzuhalten, daß gemäß § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber die auf ihn und den Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträ ge schuldet und zur Gänze einzuzahlen hat und daß an dieser kraft zwingender gesetzlicher Vorschrift den Dienstgeber treffenden Verpflichtung auch ein allenfalls in andere Richtung weisender vom Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossener Vergleich nichts zu ändern vermag.

Es ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
ASVG §11 Abs2
ASVG §49 Abs3 Z7
ASVG §539
ASVG §58 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001641.X03
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55515