VwGH 25.06.1981, 1637/80
VwGH 25.06.1981, 1637/80
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita; |
RS 1 | Es fehlt an der Bauherrneigenschaft des Erwerbers, wenn die Wohnungseingetümergemeinschaft keinen gemeinsamen Bauauftrag erteilt hat, wenn Planung und Durchführung von den Wohnungseigentumswerbern nicht mehr beeinflußt werden konnten (Hinweis E , 728/76, 1207/77 und 1949/77, sowie E , 579/77); ferner wenn der Verkäufer berechtigt war, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Errichtungskosten auch vom Kaufvertrag über den Grundanteil zurückzutreten (Hinweis E , 1741/71, VwSlg 4425 F/1972; E , 1949/77); weiters mangelt es der Bauherrneigenschaft, wenn sich der Erwerber verpflichtet hat in abgeschlossene oder noch abzuschließende Werkverträge "einzutreten" (nur Erfüllungsübernahme). Eine Vollmacht zur Vertretung vor diversen Behörden stellt noch keinen Bevollmächtigungsvertrag dar, mit dem der Bauführer ermächtigt wäre, auf Namen und Rechnung des Wohnungswerbers das Wohnhaus zu errichten (Hinweis E , 1517/74). |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb; |
RS 2 | Der Fall des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 liegt von vornherein außerhalb des normativen Gehaltes, der den Gegenstand der Regelung des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 bildet. Denn die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 hat grundsätzlich den Fall im Auge, daß das Wohnhaus BEREITS ERRICHTET ist und Wohnungseigentum begründet wird (Hinweis E , 522/75, E VS , 1891/74, VwSlg 5182 F/1977). Die in der Literatur vertretene Auffassung, im Falle des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 müssen das Wohnhaus im Zeitpunkt des Erwerbers durch den Wohnungseigentumswerber baulich NOCH NICHT fertiggestellt sein, vermag der VwGH nicht zu teilen (Hinweis E ). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5605 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980001637.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-55510