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VwGH 14.06.1973, 1637/72

VwGH 14.06.1973, 1637/72

Rechtssätze


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Normen
KFG 1967 §37 Abs2;
VwRallg impl;
RS 1
Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und darf nach Zurückziehung des Antrages (im Rechtsmittelverfahren) nicht mehr ergehen (Hinweis E , 1345/66).
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs4;
AVG §63 Abs3;
BAO §250 Abs1 impl;
BAO §85 Abs1 impl;
VwRallg;
RS 2
Dem Verwaltungsverfahren ist ein übertriebener Formalismus insbesondere hinsichtlich der Formulierung von Parteienanbringen, fremd. Selbst in Bereichen, in denen das Gesetz in dieser Hinsicht besondere Voraussetzungen festgelegt hat, wie dies etwa für Rechtsmittel der Fall ist, genügt es, daß aus der Sache mit Sicherheit geschlossen werden kann, was die Partei mit der Berufung anstrebt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001637.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-55508