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VwGH 06.11.1968, 1637/66

VwGH 06.11.1968, 1637/66

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Durch zweiteilige Verträge bei denen ein Zeitpunkt des Abschlusses nur die vertraglich entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen einander gegenüberstehen, wird das Vermögen des Kaufmannes in der Regel noch nicht berührt, weil sich die gegenseitigen Forderungen ausgleichen. Solche Geschäfte sind nach den handelsrechtlichen Gepflogenheiten in die Bücher nicht aufzunehmen.

*

E , 1637/66 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001637.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-55506