VwGH 06.11.1968, 1637/66
VwGH 06.11.1968, 1637/66
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Durch zweiteilige Verträge bei denen ein Zeitpunkt des Abschlusses nur die vertraglich entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen einander gegenüberstehen, wird das Vermögen des Kaufmannes in der Regel noch nicht berührt, weil sich die gegenseitigen Forderungen ausgleichen. Solche Geschäfte sind nach den handelsrechtlichen Gepflogenheiten in die Bücher nicht aufzunehmen. * E , 1637/66 #1; |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1966001637.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-55506