VwGH 20.12.1971, 1634/71
VwGH 20.12.1971, 1634/71
Rechtssätze
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Norm | BauO Stmk 1968 §73 Abs2; |
RS 1 | Für einen Beseitigungsauftrag genügt die Konsenspflicht (zum Zeitpunkt der Bauführung und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) sowie die Konsensmäßigkeit des Bauwerkes; eine konkrete Gefahr (sanitäts- bzw. feuerpolizeilicher Übelstand) durch das Bauwerk ist nicht Voraussetzung. |
Norm | BauO Stmk 1968 §73 Abs2; |
RS 2 | Ein Beseitigungsauftrag kann nicht nur dann erteilt werden, wenn eine nachträgliche Baubewilligung ausgeschlossen ist; der Auftrag kann aber während der Anhängigkeit eines solchen Bauansuchens und nach Erteilung der nachträglichen Baubewilligung nicht vollstreckt werden. (Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur zu § 129 Abs 10 der BO für Wien) |
Norm | BauO Stmk 1968 §73 Abs2; |
RS 3 | Aus der Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung ist der Schluß zu ziehen, daß einerseits ein Bau allein deswegen als vorschriftswidrig angesehen werden kann, weil die dafür erforderliche Baubewilligung nicht erwirkt wurde, andererseits aber auch, daß die bloße Konsenslosigkeit eines Baues nur dann einen Beseitigungsauftrag rechtfertigt, wenn dafür sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages eine Baubewilligung erforderlich war. |
Norm | BauO Stmk 1968 §73 Abs2; |
RS 4 | Die bloße Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung macht einen Abtragungsauftrag nicht unzulässig, wenn der gesetzliche Tatbestand dahingeht, daß vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen sind. (Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur zu § 129 Abs 10 der BO für Wien) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1971001634.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-55497