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VwGH 22.10.1969, 1634/68

VwGH 22.10.1969, 1634/68

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §19 Abs1 Z2;
RS 1
Folgeprovisionen sind ihrem Wesen nach nichts anderes als die Abschlußprovision, von der sie sich nur durch die Abhängigkeit vom weiteren Bestand des Versicherungsvertrages und somit durch die Fälligkeit unterscheiden. Aus dem Umstand, daß die Auszahlung der Provision vom Prämieneingang abhängig ist, kann nicht abgeleitet werden, daß die Folgeprovision nicht zum Entgelt für den Abschluß des einzelnen Versicherungsvertrages und somit - bei seinerzeitigem Versicherungsabschluß im Rahmen eines Dienstverhältnisses - nicht zu den Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit gehörte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0847/68 E VwSlg 3968 F/1969 RS 1
Normen
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §19 Abs1 Z2;
KBG §11 Abs1;
RS 2
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlte Folgeprovisionen sind das Entgelt für eine aktive Dienstleistung im Einzelfall und nicht - wie dies bei den Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen der Fall ist - ein Entgelt für die Gesamtheit der während eines langjährigen Zeitraumes erbrachten Dienstleistungen. Sie fallen daher unter § 19 Abs 1 Z 1 EStG 1953 und gehören gemäß § 11 Abs 1 KBG zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0847/68 E VwSlg 3968 F/1969 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001634.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-55495