VwGH 10.04.1973, 1632/72
VwGH 10.04.1973, 1632/72
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH als Geschäftsführer eine Pensionszusage gemacht (hier 80 % des Aktivbezuges von S 25.000,-- wertgesichert, der Witwe die Hälfte, 15 mal im Jahr, wobei Pensionsfall auch Arbeitsunfähigkeit ist), sowohl dieser schon das 65.Lebensjahr überschritten hat und der Pensionsanspruch schon mit dem Erreichen des 68.Lebensjahres gegeben ist, so handelt es sich dabei um eine Vereinbarung, die zumal dann, wenn dieser Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Pensionszusage erst 6 1/2 Jahre im Dienste der GmbH tätig gewesen ist, einem gesellschaftsfremden Angestellten von einem Kaufmann bei vernünftiger wirtschaftlicher Gebarung nie gemacht würde. Das rechtfertigt, in der Dotierung der Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. |
Normen | |
RS 2 | Werden gegen eine Vollkaufmann ernstliche Ansprüche (hier aus dem Titel der Gebäudereparatur eines von ihm gemieteten Ojektes) geltend gemacht, so hat er sie bereits zu Lasten des Jahres zu passivieren, in dem die Geltendmachung erfolgte. Eine spätere Begleichung dieser zunächst von ihm angeblich bestrittenen Verbindlichkeit kann dann nicht mehr gewinnmindernd behandelt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4528 F/1973; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972001632.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-55491