VwGH 03.11.1959, 1631/57
VwGH 03.11.1959, 1631/57
Rechtssatz
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Norm | ErbStG §20 Abs1; |
RS 1 | Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer von der durch den Erbanfall eintretenden Bereicherung des Erben. Deshalb sind Honorarforderungen, die beim Ableben des Erblassers (eines Angehörigen eines freien Berufes) vorhanden waren, zwar in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer einzubeziehn; von dieser Bemessungsgrundlage ist aber die auf diese Honorarforderungen entfallende Umsatzsteuer und Einkommenssteuer auch dann abzuziehen, wenn der Erblasser seinen Gewinn nicht durch Vermögensvergleich, sondern nach der Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt hat (Hinweis E , 1307/58). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2106 F/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1957001631.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-55486