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VwGH 23.05.1978, 1630/77

VwGH 23.05.1978, 1630/77

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Bei der Beurteilung, ob in der Bildung einer Pensionsrückstellung für Pensionsansprüche von

Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken ist, ist bei dem anzustellenden Vergleich, in welcher Höhe auch gesellschaftsfremden Angestellten eine entsprechende Zusage gegeben worden wäre, auf die Gesamtbelastung der GmbH Bedacht zu nehmen; dh die Aktivbezüge und die Pensionsdatierung sind in ihrer Gesamtheit auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Hiebei kann - nach der Größenordnung der GmbH - auch der Umstand von Bedeutung sein, daß die Pensionszusage für ZWEI Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben wurde. Erforderlich ist, daß der Stichtag, an dem der Begünstigte in den Ruhestand zu treten hat, hinreichend fixiert ist (Hinweis E , 0913/75).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977001630.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-55484