VwGH 27.01.1970, 1626/69
VwGH 27.01.1970, 1626/69
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesetz, das die Grundlage für einen beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bildete, wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben und für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, dann kann als "Anlaßfall" (für den das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist) nur der beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Rechtsfall angesehen werden. Daraus ergibt sich für den Bereich der veranlagten Einkommensteuer, daß "Anlaßfall" in diesem Sinne nicht die Besteuerung des Beschwerdeführers schlechthin, sondern nur der Rechtsfall betreffend die Einkommensteuerveranlagung des Beschwerdeführers für den von der Beschwerde umfaßten Zeitraum ist. Auf alle anderen Veranlagungsfälle, insbesondere auch auf die des Beschwerdeführers für von der Beschwerde nicht umfaßte Veranlagungszeiträume, hat das aufgehobene Gesetz bis zum Wirksamwerden der Aufhebung zwingend Anwendung zu finden. Für Einkommensteuerveranlagungen, die vor Wirksamwerden der Aufhebung und noch während der Anhängigkeit der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bescheidmäßig abgeschlossen wurden, und die der Beschwerdeführer - obwohl sie auf dasselbe Gesetz gestützt waren - rechtskräftig hat werden lassen, kommt demnach eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Aufhebung des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. * E , 1626/69 #1 VwSlg 4016 F/1970 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4016 F/1970; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969001626.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-55478