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VwGH 15.04.1980, 1624/79

VwGH 15.04.1980, 1624/79

Rechtssätze


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Norm
ForstG 1975 §17;
RS 1
Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse an der Rodung kann so lange nicht bejaht werden, als im Gemeindegebiet unbebautes Bauland in erheblichem Maße vorhanden ist und der Bewilligungswerber selbst über andere Baugründe verfügt.
Norm
ForstG 1975 §17;
RS 2
Der Umstand, daß sich in der Nachbarschaft der Rodungsfläche aufgeschlossene Baugründe befinden reicht zur Annahme eines öffentlichen Interesses schon deshalb nicht aus, weil er jede Begrenzung eines Siedlungsgebietes ausschließen würde.
Norm
ForstG 1975 §12;
RS 3
Schon auf Grund verfahrensrechtlicher Erwägungen bedeutet das Vorliegen eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Baubehörde für die Forstbehörde nicht, dass eine solche Festsetzung der Widmung Bauland für eine Waldfläche auch zur Erteilung einer Rodungsbewilligung führen muss. Aus von der Forstbehörde wahrzunehmenden Gründen kann ein solcher Antrag auf Bewilligung zu Recht abgewiesen werden (Hinweis E VfSlg 2674).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1890/76 E VwSlg 9190 A/1976 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001624.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-55476

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