Suchen Hilfe
VwGH 19.09.1968, 1624/67

VwGH 19.09.1968, 1624/67

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ErbStG §2 Abs2 Z4;
RS 1
Als "Ausschlagung" einer Erbschaft iSd § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 hat auch ein im Zuge eines Erbschaftsstreites geschlossener Vergleich zu gelten, mit dem ein Anspruchswerber auf sein wirkliches oder vermeintliches Erbrecht gegen Leistung eines Abfindungsbetrages "verzichtet" (Hinweis E , 1136/64, VwSlg 3165 F/1964).

*

E , 1624/67 #1 VwSlg 3781 F/1968
Normen
BAO §21 Abs1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
RS 2
Dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise entspricht es, auch eine unechte Erbschaftsausschlagung gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages, die in einem mit gerichtlichem Vergleich beendeten Erbschaftsstreit vereinbart worden ist, dem Tatbestand des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG zu unterstellen. *

E , 1624/67 #2 VwSlg 3781 F/1968
Norm
BAO §289 Abs2;
RS 3
Mängel in der Begründung des ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheides werden durch die ordnungsgemäße Begründung späterer Bescheide (des Rechtsmittelbescheides) behoben.
Normen
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
RS 4
Eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nur vor, wenn diese einen wesentlichen Punkt betrifft, nicht bei bloßem Schreibfehler.
Normen
ABGB §1380;
ABGB §799;
ABGB §865;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
ErbStG §7;
RS 5
Es stellt einen erbschaftssteuerpflichtigen Vorgang gem § 2 Abs 2 Z 4 Erbsch- u SchStG 1955 (von dritter Seite gewährte Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft) dar, wenn nach teilweise widersprechenden Erbserklärungen im darauffolgenden Erbrechtsprozess der Beklagte mittels gerichtlichen Vergleiches das klägerische Erbrecht, so weit es streitig war, gegen Bezahlung einer Abfindungssumme durch die klagende (klagenden) Partei (Parteien) anerkennt (Hinweis VwSlg 3165 F/1964). Wenn der Gesetzgeber von der "Ausschlagung" einer Erbschaft gegen Abfindung spricht, meint er nicht die vor dem Verlassenschaftsgericht zu erklärende Ausschlagung (§ 805 ABGB), sondern das Verpflichtungsgeschäft, mit dem sich der Ausschlagende gegenüber einem anderen zu einer Ausschlagung verpflichtet. Auch die zivilrechtliche Unwiderruflichkeit der Erbserklärung hindert nicht, eine spätere Erklärung (Vergleich im Erbrechtsstreit) abgabenrechtlich als Ausschlagung zu behandeln. Ob das abgefundene Erbrecht des Beklagten wirklich oder nur vermeintlich bestanden hat, ist abgabenrechtlich unerheblich. Für die Steuerklasse massgebend (§ 7 Erbschaftssteuergesetz) ist das Angehörigenverhältnis des Abgefundenen zum Erblasser.
Normen
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
RS 6
Zum Begriff der unzulässigen Neuerung im Verwaltungsgerichtshofverfahren (zB erstmalige Geltendmachung von Abzugsposten, welche die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer hätten mindern können).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 3781 F/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001624.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55473

Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden