VwGH 18.01.1979, 1623/77
VwGH 18.01.1979, 1623/77
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Zwischen 2 denselben Gegenstand (hier: Einzäumung) betreffenden Abtragunsaufträgen, die beide auf Fehlen der Baubewilligung und daher auf § 73 Abs 2 Stmk BO gestützt werden, besteht auch dann Identität der Sache, wenn die Bewilligungspflicht aus verschiedenen Vorschriften abgeleitet wird. |
Norm | AVG §68 Abs1; |
RS 2 | Das Verwaltungsverfahrensrecht kennt im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren kein Verfahrenshindernis im Sinne des Prozeßhindernisses der "Streitanhängigkeit". Erst die Rechtskraft eines Bescheides steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache als Folge der materiellen Rechtskraft und des sich daraus ergebenden Verbotes "des ne bis in idem" entgegen (Hinweis VfGH E , VfSlg 6957; Hellbling, Komm. zu den VerwVerfGes I 419, Mannlicher Quell, VerwVerf. 8 I, S 372). |
Normen | |
RS 3 | Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde 2. Instanz zuständig, die Behörde 1. Instanz daher funktionell unzuständig. Ein Trotzdem erlassender (2.) Bescheid der Behörde 1. Instanz in derselben Sache ist wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greift die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. (Hinweis auf Hellbling, komm. z. d. Verwaltungsverfahrensgesetzen I 97; Antoniolli Allg Verwaltungsrecht 145; Walter - Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 29, 25, Hinweis auf VfSlg 6957). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9742 A/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977001623.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-55470