VwGH 26.10.1964, 1623/63
VwGH 26.10.1964, 1623/63
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §101 Abs3; BauO Wr §129 Abs10; BauRallg; |
RS 1 | Sind hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindlich, steht anderseits aber fest, daß hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, dann spricht die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2649/55 E VwSlg 4364 A/1957 RS 1 |
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 2 | Die in Angelegenheit eines behördlichen Auftrages (hier: eines auf die Bestimmungen der Salzburger Feuerpolizeiordnung gestützten polizeilichen Auftrages) angerufene Berufungsbehörde darf in dem Fall, als sie findet, dass ein solcher Auftrag auf andere gesetzliche Bestimmungen (hier: auf die Bestimmungen der Salzburger Landbauordnung) zu stützen gewesen wäre, nicht deshalb das Verfahren einstellen, weil inzwischen ein ihrer Rechtsanschauung Rechnung tragender Auftrag durch die erstinstanzliche Behörde erlassen worden war. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0731/62 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001623.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-55468