VwGH 12.03.1971, 1622/69
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §16 idF 1969/207; |
RS 1 | Ein Widerstreit im Sinne des § 16 setzt voraus, dass es Projektsgegenstand der geplanten Wasserbenutzung ist, das bestehende Wasserrecht irgendwie zu beschränken. |
Norm | WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1969/207; |
RS 2 | Die bloße Möglichkeit einer Wasserverunreinigung im Bereiche bestimmter Anlagen, wie dies § 31a im Auge hat, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der die konkrete Berührung fremder Rechte durch Errichtung oder Betrieb solcher Anlagen aufzuzeigen vermöchte. Den Inhaber von Rechten im Sinne des § 102 Abs 1 lit b kommt daher im Bewilligungsverfahren nach § 31a keine Parteistellung zu. |
Norm | WRG 1959 §31a idF 1969/207; |
RS 3 | Ausführungen zum Inhalt der Bestimmung des § 31a WRG 1959, unter Bedachtnahme auf § 31 WRG 1959. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pfeifhofer, über die Beschwerde der A - Ges.m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Franz Wiesner, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 73.632-I/1/69 (mitbeteiligte Partei: E-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5), betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserzufuhr und -abfuhr für den Bedarf der geplanten Raffinerie in L sowie für die Lagerung und Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe im Bereich dieses Vorhabens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die nach § 31 a WRG 1959 erteilte Bewilligung richtet, als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der mitbeteiligten Partei - im folgenden kurz als "mitb. P."
bezeichnet - wurde mit dem auf §§ 25, 26 und 30 GewO gestützten (erstinstanzlichen) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom auf Ansuchen zunächst eine "grundsätzliche Genehmigung" zur Errichtung einer Erdölraffinerie im Bereich der Gemeinde L unter Zugrundelegung einer ausführlichen Betriebsbeschreibung und bei Auferlegung zahlreicher grundsätzlicher "Bedingungen" erteilt. Auf den Inhalt dieses Bescheides wird - ungeachtet der Frage seiner Rechtswirksamkeit - lediglich deshalb Bezug genommen, um die für das gegenwärtige verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Sachverhaltselemente besser auszuleuchten. Mit diesem Bescheid wurde die Detailgenehmigung der einzelnen Betriebsanlagenteile und - einrichtungen gesonderten Genehmigungsverfahren vorbehalten. In dieser Anlage sollen mit Hilfe einer von der Adria-Wien-Pipeline Ges.m.b.H. zu errichtenden und von der Adria-Wien-Pipeline abzweigenden Stichleitung aus Rohöl Vergaserkraftstoffe, Gasöle, schwere Heizöle und elementarer Schwefel hergestellt werden. Zur Lagerung der Rohöle, Zwischen- und Fertigprodukte sowie für Mischzwecke sind 33 zylindrische Tanks und 2 Kugeltanks mit einem Gesamtinhalt von 448.790 m3 vorgesehen.
Nachdem die mitb. P. zunächst schon im Oktober 1968 um die wasserrechtliche Bewilligung für den wasserwirtschaftlichen Teil ihres Vorhabens (Entnahme von Grundwasser und Einleitung von Abwässern in die K) angesucht hatte und darüber vom Amte der Steiermärkischen Landesregierung am. eine örtliche mündliche Verhandlung abgehalten worden war zog die mitb.
P. dieses Bewilligungsansuchen am wieder zurück. Mit Eingabe vom brachte die mitb. P. beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung neuerlich ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung ein, und zwar
a) für die Entnahme von Wasser aus der K zwecks Versorgung der geplanten Raffinerie mit Betriebswasser bei einer Höchstentnahme von 83,3 1/sec, einer Durchschnittsentnahme von 55,6 1/sec.
b) für die Einleitung der Fabrikationsabwässer in die K in einem Höchstausmaß von 66,6 1/sec, einem Durchschnittsausmaß von 38,9 1/sec,
für die Einleitung von Fäkalabwässern in die K (2,8 1/sec),
für die Einleitung von Regenwasser in die K im Ausmaß von 4100 l/sec.
Dem Ansuchen lagen die erforderlichen Planunterlagen bei, insbesondere auch ein "technischer Bericht und Gutachten" des Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. EN der Technischen Hochschule Graz über die Fragen der Wasserentnahme aus der K, der Wasserrückgabe in diesem Fluß sowie des Grundwasserschutzes.
Mit Kundmachung vom schrieb das Amt der Steiermärkischen Landesregierung für den die örtliche mündliche Verhandlung über dieses Vorhaben mit dem ausdrücklichen Beifügungen aus, daß die Verhandlung außerdem der amtswegigen Festlegung der erforderlichen Grundwasserschutzmaßnahmen dienen werde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erhob bei dieser Verhandlung Einwendungen aus dem Titel des Rechtes zum Wasserbezug aus zwei Brunnen, gelegen auf den GP 592/2 und 48/1, KG. X, welche Wasserbezugsrechte im Wasserbuch für den Bezirk Deutschlandsberg unter Postzahl n1, Blatt 1, und Postzahl n2, Blatt 1, eingetragen seien. Die Parteistellung aus diesen Wasserrechten ergebe sich im gegenständlichen Verfahren aus der Tatsache, daß zwischen der K und dem Grundwasser ein im Gutachten des Prof Dr. N aufgezeigter Zusammenhang bestehe und die Möglichkeit einer projektsbedingten Grundwasserbeeinträchtigung allein schon durch die vorgesehene Errichtung von Beobachtungssonden augenscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls einen Rechtsanspruch darauf, daß im Verfahren darüber abgesprochen werde, ob mit nachteiligen Wirkungen auf ihr Eigentum nicht oder nur in bestimmtem Umfang zu rechnen sei. Überdies reiche das erweiterte Schutzgebiet des auf GP. Nr. 48/1 (am B-bach) gelegenen Brunnens der Beschwerdeführerin in das von der mitb. P. beanspruchte Gelände. Die bisherige Begutachtung des Falles durch Prof. Dr. N habe nicht hinreichend Bedacht genommen auf die für die Zukunft geplante Verlegung des Bbaches, auf die Auswirkungen der Temperaturerhöhung des K-wassers auf das Grundwasser (und damit auf die Brunnen), auf die Einwirkungen verschiedener in die K einzuleitender Abfallstoffe auch auf das Grundwasser, auf die Richtung und Strömungsgeschwindigkeit des Grundwassers und den hinreichenden Schutz des Grundwassers vor Ölversickerungen. Die Tatsache, daß eine große Anzahl von Sperrbrunnen vorgesehen sei, beweise, daß es sich um ein Unternehmen handle, bei dem üblicherweise größere Mengen von Leckölen in die Erde und damit in das Grundwasser entlassen würden. Würde bei diesen Sperrbrunnen im Falle einer Ölverseuchung Wasser abgepumpt, dann würde dieses verseuchte Wasser wiederum die Brunnen der Beschwerdeführerin bedrohen. Schichtenpläne über die Grundwasserströmungsrichtungen seien erst bei der gegenständlichen Verhandlung beigebracht worden, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, dazu bereite in dieser Verhandlung Stellung zu nehmen. Es bewiesen aber diese Pläne immerhin, daß der Grundwasserstrom die Bundesstraße unterflute und vom Raffineriegelände aus auch unter dem Brunnen auf GP. 48/1 durchfließe.
Nach Ausweis der Verhandlungsniederschrift hielt der beigezogene Amtssachverständige fest, daß Prof. Dr. N seine Begutachtung dahin ergänzt habe, daß der Strömungsverlauf des Grundwassers weitgehend mit den diesbezüglichen Ermittlungen des Prof. Dipl.-Ing. Dr. V übereinstimme. Lediglich das Anströmen der Bundesstraße erfolge nicht annähernd rechtwinkelig, sondern unter einem Winkel von 45 Grad. Die errechnete mittlere Grundwassergeschwindigkeit betrage je Tag 6 Meter. Aus den Geländeprofilen sei zu ersehen, daß praktisch im ganzen Raffineriegelände eine als wasserundurchlässig oder schwerst durchlässig anzusehende Lehmschichte vorhanden sei, deren Mächtigkeit zwischen 2,50 m (bzw. 2,90 m) und 0,60 m schwanke, wobei die geringste Mächtigkeit in der Nähe der Bundesstraße festgestellt worden sei. Im Projekt seien entlang der Bundesstraße in Abständen von je 100 m insgesamt 13 Sonden und im Anschluß daran entlang des rechten Ufers der K und der künftigen Grenze des Raffineriegeländes in Abständen von 100 m bis 137 m insgesamt 14 weitere Kontrollsonden vorgesehen. Diese Sonden sollen im Katastrophenfall auch als Sperrbrunnen herangezogen werden. Aus den Untersuchungen über die Wasserführung der K ergebe sich, daß eine Auswirkung der minimalen, durch die projektsbedingte Wasserentnahme bedingten Spiegelschwankungen auf das anschließende Grundwasser nicht möglich sei. Dazu komme noch, daß aus den vorgewiesenen Grundwasserschichtenlinien ein Ausströmen von Grundwasser vor allem vom rechten K-ufer in den Fluß nachgewiesen worden sei. Als Ergebnis der Untersuchungen über die Wassergüte der K und die von den projektierten Abwassereinleitungen zu erwartenden Beeinflussungen der Wassergüte gehe hervor, daß nach vollständigem Einmischen des Abwassers in die K eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit - zufolge Einleitung von Abwasser mäßig erhöhter Temperatur und erhöhten Salzgehaltes - nicht zu gewärtigen sei.
Der ärztliche Amtssachverständige verwies darauf, daß die schützende Lehmschichte durch die vorgesehenen Bauwerke durchstoßen werde und auch die Kanäle größtenteils nicht mehr in dieser Schicht. verlaufen würden, weshalb zum Schutze des Grundwassers entsprechende Auflagen vonnöten seien. Da sich aus den vorgelegten Grundwassermessungsunterlagen für einen Zeitraum von fünf Tagen Unterschiede von mehr als 3 m ergeben hätten, wären weiterhin Pegelmessungen durchzuführen und auch Schichtenpläne zu erstellen. Dann erst könne gesagt werden, daß nur eine Grundwasserstromrichtung bestehe.
Abschließend wurde festgehalten, daß nach den vorliegenden Sachverständigengutachten eine projektsbedingte Einwirkung auf das Grundwasser im K-tal nicht zu erwarten sei. Dessen ungeachtet habe sich die Amtsabordnung in Wahrung öffentlicher Interessen mit allgemeinen Fragen des Grundwasserschutzes befaßt und dazu auch eine Anzahl von Bescheidauflagen vorgeschlagen. Von einer ausführlicheren Darstellung der Verhandlungsergebnisse kann angesichts ihrer Wiedergabe im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom abgesehen werden.
Der technische Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nahm zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom zusätzlich nochmals Stellung. Darin führte er im wesentlichen aus, daß die tatsächliche Wasserentnahme aus der K zufolge der nunmehr durch die mitb. P. vorgesehenen Verwendung von Luftkühlern und der Führung der Kühlwässer im Kreislauf nur mehr in einer Größenordnung von etwa 1/2 % gegenüber der Mittelwasserführung gelegen sein werde. Damit in Übereinstimmung stehe auch eine reduzierte Rückgabe von Wasser in den Fluß. Für die Reinigung des Abwassers werde projektsgemäß nach Methoden, wie sie an modernen ausländischen Anlagen in den letzten Jahren mit nachhaltiger Wirkung angewendet worden seien, gesorgt. Es habe auch Gelegenheit bestanden, sich davon in ausländischen Raffinerien an Ort und Stelle Gewißheit zu verschaffen. Nach diesen Vorbildern und auf Grund der Gutachten nahmhafter Fachleute bestehe kein Zweifel, daß unter Einhaltung der - hinsichtlich der Konzentration der eingeleiteten Abwässer dem internationalen Standard entsprechenden Bestimmungen eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der K vermieden werde. Es könne wohl die Möglichkeit des Eintrittes außerordentlicher Ereignisse im Betrieb der Raffinerie, bei denen Erdöl austrete, nicht in Zweifel gezogen werden. Wenngleich bei normalem Betrieb solche Ereignisse nicht mitzubedenken seien, stelle es eine in den §§ 31 und 31 a WRG 1959 begründete pflichtgemäße Obsorge der Wasserrechtsbehörde dar, derartige Möglichkeiten - auch wenn diesbezüglich kein Ansuchen gestellt worden sei - in das Verfahren amtswegig einzubeziehen. Die fachliche Beurteilung des Falles habe zu einer Reihe von Bedingungen geführt, die sich auf eine sorgfältige Betriebsweise bezögen und sodann für Stellen, an denen ein Austreten von Mineralölen nicht völlig unwahrscheinlich sei, vorsorgliche Schutzmaßnahmen vorsähen. Für die Frage des möglichen Eindringens von Mineralöl in den Boden des Raffineriegeländes und allenfalls in der Folge in das Grundwasser sei die Standortwahl in erster Linie maßgebend gewesen. Der gewählte Standort zeichne sich dadurch aus, daß an ihm eine offenbar nahezu lückenlose, praktisch als undurchlässig anzusehende Lehmschichte über dem Schotterkörper, der gleichzeitig Grundwasserträger sei, bestehe. Auf Grund dieser Gegebenheiten und nach der Beurteilung durch die (übrigen) Sachverständigen sowie bei Beachtung der als erforderlich erachteten Auflagen erscheine im Bereiche des Möglichen für den Schutz des Grundwassers vorgesorgt zu sein. Darüber hinaus seien Maßnahmen projektiert und angeordnet worden, die eine ständige Kontrolle der Beschaffenheit des Grundwassers ermöglichen. Den Einwendungen über eine Durchlöcherung der schützenden Lehmschichte sei durch eine Auflage (Z. 45) Rechnung getragen worden, die eine gleichwertige Einbindung der durchörternden Bauwerke usw. in die Lehmschichte vorschreibe. Die Einwendungen, die den projektsmäßig nicht vorgesehenen, vielmehr als Katastrophenereignis anzusehenden Austritt von Mineralöl und dessen Eindringen in das Grundwasser zum Gegenstand hätten, bezögen sich auf Ereignisse, von denen Zeit, Ort, Art und Umfang nicht voraussehbar seien und bei denen daher die Gegenmaßnahmen als ebensowenig vorausbestimmbar nicht in einzelnen Auflagen festgelegt werden könnten. Es sei aber Vorsorge getroffen worden, daß in solchen Fällen das Eindringen von Mineralöl in den Boden jedenfalls mit Hilfe von Sonden - die möglichst nahe an einer denkbaren und ständig zu beobachtenden Verunreinigungsstelle anzubringen sind - festgestellt werden kann. Solche Sonden könnten bei geeigneter Ausbildung auch zur Grundwassersperre verwendet werden. Ob dies jemals nötig sein werde, könne angesichts der Unvorhersehbarkeit der erwähnten Katastrophenfälle derzeit nicht vorausgesagt werden. Es stelle aber einen vergrößerten Schutz dar, wenn derartige Grundwasser-Schutzmaßnahmen im Bedarfsfalle ohne weiteres möglich seien. Was die Einwendungen über die angeblich mangelnde Untersuchung des außerhalb der Raffinerieanlage befindlichen Grundwasserfeldes betreffe, hätten die Ermittlungen gezeigt, daß das Grundwasser stets zur K ströme und in diese austrete. Danach sei eine Beeinflussung der Brunnen der Einspruchwerber außerhalb der Voraussehbarkeit gelegen, dies selbst für den Fall, daß trotz aller gegenteiligen Erwartungen eine Verunreinigung des Grundwassers dennoch eintrete. Für den im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg unter Postzahl n2 eingetragenen Brunnen der Beschwerdeführerin gelte dies mit der Einschränkung, daß die Beschwerdeführerin für diesen Brunnen ein Schutzgebiet erwirkt habe und daß für den Bereich dieses Schutzgebietes mit dem gegenständlichen Projekt keine Maßnahmen vorgesehen worden seien, die mit nachteiligen Auswirkungen verbunden sein könnten. Einwendungen, die von der Annahme ausgingen, daß eine Temperaturerhöhung des Grundwassers eintreten werde, ließen außer acht, daß eine Einleitung von Abwässern oder Kühlwasser in das Grundwasser nicht stattfinden solle, demnach auch keine Temperaturerhöhung des Grundwassers eintreten könne. Für die Behauptung, daß entfernt liegende Brunnen aus der K mit Wasser gespeist würden, fehle ein Nachweis. Sollte sich dies bestätigen, läge nicht ein Grundwasserbrunnen, sondern die Entnahme von uferfiltriertem K-wasser vor. Dabei müßten naturgemäß geringere Anforderungen an die Wassergüte gestellt werden. Dies gelte auch für andere, ohne nähere Ortsangabe geäußerte Befürchtungen hinsichtlich des im Sachverständigenbeweis als unbedenklich bezeichneten maximalen Ölgehaltes von 5 mg/l und für die mit 30 Grad C festgesetzte Maximaltemperatur. Eine Überschreitung dieser Grenzwerte müsse außer Betracht bleiben, weil dies bereits einen Straftatbestand darstellen würde. Sofern weiter flußabwärts gelegene Brunnen mit uferfiltriertem K-wasser bzw. angereicherten Grundwasser gespeist werden sollten, sei die Verdünnung allenfalls trotz biologischer Reinigung noch vorhandener Restölmengen im Abwasser durch das K-wasser, durch die Selbstreinigung im Fluß und durch die Filtrierung im Schotterkörper zwischen dem K-uferbord und den Brunnen laut sachverständiger Begutachtung ein ausreichender Schutz vor Beeinträchtigung.
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde bei Heranziehung der §§ 9, 21, 30, 31 a, 32 Abs 2 lit. a, 99 Abs 1 lit. c, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Novelle BGBl Nr. 207/1969 (WRG 1959) für die Zeit bis zum die wasserrechtliche Bewilligung zur beantragten Ab- und Einleitung von Wasser aus der bzw. in die K sowie auch (Punkt c) des Spruches) "zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdölraffinerie" unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen erteilt. Dabei wurde im Rahmen dieser Bewilligung die Erwirkung detaillierter wasserrechtlicher Bewilligungen für die Anlagen zur Aufbereitung, zur Fortleitung und die wesentlichen Verwendungsstellen des entnommenen Wassers, für die Gestaltung der Tanklager und der dazugehörigen Auffangräume (Putzwannen), die Anordnung und Betriebsweise von Kontrollsonden und Sperrbrunnen sowie für die der Abwassereinleitung dienenden Anlagen vorgeschrieben, außerdem aber auch die Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage unter dem Vorbehalt der späteren Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen erteilt. In der beigegebenen Begründung wurde unter Heranziehung der Ergebnisse des Sachverständigenbeweises festgehalten, daß den Einwendungen auch der Beschwerdeführerin durch entsprechende Auflagen Rechnung getragen worden sei, soweit die Einwendungen den Verhandlungsgegenstand betroffen hätten. Für den Schutz des Grundwassers sei überdies im Rahmen der Vorschriften der §§ 31 und 31 a WRG 1959 pflichtgemäß Vorsorge getroffen worden.
In der dagegen seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung wurde zunächst vorgebracht, daß die Beschwerdeführerin - wie schon aktenkundig sei - Eigentümerin des unmittelbar an das Raffineriegelände angrenzenden Schlosses L samt dem dazugehörigen Grund und außerdem zweier in das Wasserbuch eingetragener Brunnen sei, deren einer 66 m von der K entfernt liege und offenbar von deren Grundwasser gespeist werde. Ferner wurde im wesentlichen geltend gemacht, daß die mündliche Verhandlung vom notwendigerweise ohne Bedachtnahme auf die damals noch nicht in Geltung gestandene Novelle zum Wasserrechtsgesetz durchgeführt worden sei. Gleichwohl lege der bekämpfte Bescheid seiner Entscheidung die durch die Novelle geschaffene neue Rechtslage zugrunde, ohne daß vorher im Sinne des § 107 Abs 1 WRG 1959 eine weitere mündliche Verhandlung abgeführt worden wäre. Die im Bescheid u.a. erteilte Bewilligung "zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdölraffinerie" sei von der mitb. P. gar nicht beantragt gewesen, wogegen der Beschwerdeführerin wiederholt entgegengehalten worden sei, daß die von ihr erhobenen Einwendungen nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Die Annahme, daß die mitb. P. weniger K-wasser als ursprünglich vorgesehen benötigen werde, sei aktenmäßig nicht gedeckt. Ebenso aktenwidrig sei der Hinweis, daß das Grundwasser "schlechthin" zur K ströme und in diese austrete, zumal die Strömungsrichtung des Grundwassers von zwei Hochschulprofessoren (Prof. Dr. V und Prof. Dr. N) verschieden beurteilt worden sei. Auch seien die Schichtpläne über das Grundwasser von Prof. Dr. N erst bei der Verhandlung beigebracht und daher einer Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin nicht zugänglich gewesen. Die Bescheidvorschreibung (Z. 25) über den Schutz ölverschmutzungsgefährdeter Flächen sei in sich widersprüchlich. Zufolge des Zusammenhanges zwischen K und dem den Brunnenbereich der Beschwerdeführerin versorgenden Grundwasser seien entgegen der Annahme der Behörde ungünstige Projektsauswirkungen (Erhöhung des Salzgehaltes, Verschmutzung, auch Temperaturerhöhungen) auf das dem Bedarf von Menschen und Tieren dienende Brunnenwasser der Beschwerdeführerin zu besorgen. Dieselbe Befürchtung ergebe sich daraus, daß nicht nur durch die Abwassereinleitung, sondern auch durch jedenfalls vorhersehbare und wahrscheinliche Austritte von Mineralöl in das Grundwasser eine Grundwasserbeeinträchtigung zu erwarten sei, der schon jetzt begegnet werden müsse. Dem entspreche auch das Begehren des amtsärztlichen Sachverständigen nach weiteren Grundwasserpegelmessungen und nach Erstellung weiterer Schichtenpläne, woraus folge, daß bisher noch kein ausreichendes Bild über die Grundwassverhältnisse bestehe. Die Wasserrechte der Beschwerdeführerin stünden dem Projekt der Beschwerdeführerin entgegen, weshalb die Behörde die Bestimmungen der §§ 12 und 16 WRG 1959 zu beachten gehabt hätte. Es sei auch unrichtig, daß eine etwaige Verunreinigung des Grundwassers durch Mineralöl als außergewöhnlicher und von vornherein nach keiner Richtung einzugrenzender Katastrophenfall anzusehen wäre. Es gehe sowohl aus den Erfahrungen des täglichen Lebens als auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. N hervor, daß es innerhalb des Raffineriegeländes sehr häufig und an jeder Stelle zum Austritt von Erdöl in das Erdreich und somit in das Grundwasser komme. Diesbezüglich sehe die Behörde aber nur unzulässige Vorbehalte vor. Müsse bei einem Ölaustritt Grundwasser abgepumpt werden, so würde sich unter Umständen eine Absenkung des Grundwasserspiegels von rund 33 % ergeben und damit auch eine wesentliche quantitative Beeinträchtigung der Brunnen der Beschwerdeführerin. Wenn Prof. Dr. N hervorgehoben habe, daß durch Abpumpen ölverseuchten Wassers im Bereiche des Raffineriegeländes Beeinträchtigungen grundstromabwärtsliegender Brunnen möglich wären, so treffe dies für den einen Brunnen der Beschwerdeführerin zu. Die Frage der Kontrollsonden und Sperrbrunnen hätte nicht einem weiteren Verfahren vorbehalten werden dürfen, sondern wäre im Interesse des Rechtsschutzes auch der Beschwerdeführerin bereits im vorliegenden Bescheid endgültig zu beantworten oder die Bewilligung noch nicht zu erteilen gewesen. Auch außerhalb des Raffineriegeländes hätten Kontrollsonden und Sperrbrunnen vorgesehen werden müssen, weil dies allein schon angesichts der Grundwasser-Fließgeschwindigkeit von 6 m täglich vonnöten gewesen wäre. Auch das von der Wasserrechtsbehörde für den einen Brunnen der Beschwerdeführerin bestimmte und (teilweise) in den Bereich des Raffineriegeländes einbezogene Schutzgebiet verbiete die Erteilung einer Bewilligung der gegenständlichen Art für den Schutzgebietsbereich. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß die mitb. P. beabsichtige, den Bbach zu verlegen und das K-ufer aus Gründen des Hochwasserschutzes zu erhöhen. Dies wäre notwendig gewesen um schon jetzt ein richtiges Bild über die endgültigen Grundwasserverhältnisse zu gewinnen.
Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit dem Bescheid vom nur insoweit Folge, als sie Punkt c) des vorinstanzlichen Bescheidspruches derart ergänzte, daß er nunmehr zu lauten hat:
"c) zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdölraffinerie, soweit diese eine Lagerung und Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen umfaßt."
Im übrigen wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben. In der Begründung wurde hiezu im wesentlichen ausgeführt, daß zufolge der durch die zwischenweilig in Kraft getretene Novelle zum Wasserrechtsgesetz erforderlich gewordenen Bewilligung der Anlage nach § 31 a Abs 1 WRG 1959 laut dem vierten Absatz dieser Gesetzesstelle eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen gewesen sei, sodaß auch die von der Beschwerdeführerin aus dem Rechtsgrund des § 107 Abs. 1 WRG 1959 behauptete Nichtigkeit des Bewilligungsbescheides nicht gegeben sein könne. Die Beschwerdeführerin sei wohl zur Verhandlung nicht geladen gewesen, habe aber daran teilgenommen und ihre Rechte wahrgenommen. Da die geplante Wasserbenutzung das Wasserrecht der Beschwerdeführerin weder ausschließe noch einschränke, bestehe kein Widerstreit im Sinne des § 16 WRG 1959. Die Wasserrechtsbehörde habe nur jenes Projekt verhandeln können, das zur Bewilligung beantragt worden sei, nicht aber auch auf künftige mögliche Entwicklungen des Vorhabens Rücksicht nehmen dürfen. Die Feststellungen über den Grundwasserverlauf und den Austritt des Grundwassers in die K seien nicht aktenwidrig, sondern beruhten auf sachverständiger Begutachtung. Es müsse der Wasserrechtsbehörde zugestanden werden, bei einem Unternehmen solchen Umfanges die Klärung von Einzelfragen Sonderverfahren (Sonderbewilligungen) vorzubehalten. Das für den einen Brunnen der Beschwerdeführerin nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestimmte Schutzgebiet, in welchem "bezüglich Bauarbeiten sowie in der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Beeinträchtigungsmöglichkeiten der Qualität des Trinkwassers Bedacht zu nehmen und alle Vorkehrungen zu treffen sind, daß die Qualität des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird, weiters die Errichtung von Sickergruben verboten ist", werde - soweit es überhaupt das Raffineriegelände berühre - durch Bauarbeiten oder durch die Errichtung von Sickergruben nicht betroffen.
Grundeigentum der Beschwerdeführerin werde durch das Vorhaben in wasserrechtlicher Schau nicht in Anspruch genommen. Verfahrensgegenstand sei die geplante Wasserentnahme aus der K und Wasserrückgabe in dieses Gewässer sowie die Vermeidung einer Gewässerverunreinigung durch die Erdölraffinerie selbst im Sinne der Vorschrift des § 31 a Als 5 WRG 1959. Einwirkungen auf das Grundwasser, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 WRG 1959), seien nicht Projektsgegenstand und daher auch nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens. Zur Frage, ob das geplante Vorhaben in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin eingreife, sei ein Sachverständigenbeweis durchgeführt worden, nach dessen Ergebnis mit einer nachteiligen Einwirkung auf den bewilligten Grundwasserbrunnen bzw. die Nutzungsbefugnisse der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen sei. Bei Bedachtnahme auf die im Standortbereich vorhandene schützende Lehmschicht und die zum Schutze des Grundwassers zusätzlich erteilten Bescheidvorschreibungen sei im Bereiche des Möglichen alles unternommen worden, um den Grundwasserschutz zu gewährleisten. Außergewöhnliche Ereignisse, wie die zufolge eines technischen Gebrechens erforderliche Inbetriebnahme der Kontrollsonden und das folgende Abpumpen ölverseuchten Grundwassers seien nicht mehr in der Projektsabsicht gelegen, eine Garantie für den Nichteintritt derartiger Ereignisse, wie sie die Beschwerdeführerin fordere, sei im § 12 WRG 1959 nicht mehr vorgesehen. Für solche Fälle finde vielmehr die Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG 1959 über den Schadenersatz für nicht vorhergesehene Einwirkungen Anwendung. Prof. Dr. N habe übrigens keineswegs angeregt, auch außerhalb des Raffineriebereiches Kontrollsonden vorzusehen. Die Beschwerdeführerin habe mithin eine projektsbedingte Beeinträchtigung ihrer aus § 5 Abs 2 WRG 1959 hervorgehenden Nutzungsbefugnisse nicht darzutun vermocht. Soweit die Beschwerdeführerin dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis widersprochen habe, wäre es an ihr gelegen gewesen, dem auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Dies habe sie aber nicht unternommen, da ihr Vorbringen offenbar nicht von gleichartiger Fachkunde getragen gewesen sei.
Die Beschwerde, mit der diesem Berufungsbescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet wird, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht begründet:
Die Beschwerdeführerin vertritt bezüglich der der mitb. P. nach §§ 9 und 32 WRG 1959 erteilten Bewilligung zur Wasserableitung und -einleitung die Meinung, daß die hiebei auferlegten Bedingungen unzureichend seien, und sie bestreitet die Richtigkeit und Vollständigkeit des Sachverständigenbeweises, auf dessen Grundlage diese Bedingungen erlassen würden. Darauf muß ihr - ebenso wie dies die belangte Behörde getan hat - entgegnet werden, daß sich keinerlei Hinweise dafür anbieten, wonach der Beschwerdeführerin ähnliche Sach- und Fachkunde zu eigen sei wie den im Verfahren gehörten Sachverständigen. Wenn es die Beschwerdeführerin aber unterlassen hat, den Sachverständigengutachten, die offenkundig als vollständig und schlüssig befunden werden durften, auf demselben Niveau entgegenzutreten, also auch ihrerseits einen Sachverständigen aufzubieten, dann kann es nicht als rechtswidrig befunden werden, wenn die belangte Behörde dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis entscheidenden Beweiswert zugemessen hat. Im übrigen hatte die Beschwerdeführerin, die immer wieder vorbrachte, bei der mündlichen Verhandlung mangels gehöriger Ladung und daher auch mangels ausreichender Kenntnis des Verhandlungsgegenstandes bzw. wegen verspäteter Beibringung von Planunterlagen nicht genügend Möglichkeiten zur Wahrung ihres Rechtsstandpunktes erhalten zu haben, angesichts ihrer diesbezüglich bei der Verhandlung gemachten Vorbehalte im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, all das nachzutragen, was ihr notwendig erschien. Sie hat dies auch getan.
Wenn der Beschwerdeführerin, wie sie auch geltend macht, im Verfahren der ersten Instanz durch einen nur mündlich verkündeten Bescheid die Parteistellung nicht zuerkannt wurde, so kann sie sich dadurch schon deshalb in keinem Recht mehr verletzt erachten, weil sich der erstinstanzliche Bescheid dennoch mit ihren Einwendungen meritorisch auseinandersetzte und mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls eine meritorische Entscheidung unter ausdrücklicher Anerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin gefällt wurde.
Die Behauptung, es handle sich um den Fall eines Widerstreites im Sinne des § 16 WRG 1959, ist schon deshalb unrichtig, weil es keineswegs Projektsgegenstand ist, das von der Beschwerdeführerin allein ins Treffen geführte Recht auf ungestörte Wassergewinnung aus zwei Brunnenanlagen irgendwie zu beschränken. Wohl aber steht der Beschwerdeführerin aus diesen Wasserrechten der im § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 begründete Anspruch darauf zu, daß Projektsauswirkungen, die ihren Wasserbezug voraussichtlich zu beeinträchtigen geeignet sind, nach Möglichkeit ausgeschaltet werden. Daß in dem für den einen Brunnen der Beschwerdeführerin bestimmten Schutzgebiet Projektsmaßnahmen vorgesehen seien, die geeignet wären, gegen die Schutzvorschriften zu verstoßen, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Was die künftig vorgesehenen Veränderungen im Bereiche des Bbaches und des Hochwasserschutzes an der K betrifft, so gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen an der Tatsache vorbei, daß das hier zur Bewilligung stehende Vorhaben keinerlei in solche Richtung weisende Zusammenhänge zum Inhalt hat. Daß aber durch die Wasserentnahme aus der K und die außerdem geplante Einleitung geklärter Abwässer in die K die Grundwasserverhältnisse in diesem Gebiet so gestaltet würden, daß daraus ein nachteiliger Einfluß auf die aus diesem Grundwasser gespeisten Brunnen der Beschwerdeführerin zu erwarten sei, durfte auf Grund der ausführlichen sachverständigen Begutachtung des Falles mit Recht verneint werden.
Soweit aber die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung ihrer Rechte durch die nach § 31 a WRG 1959 erteilte Bewilligung (zur Lagerung und Leitung von Mineralöl) behauptet, ist ihr zu erwidern, daß ihr in solcher Richtung keine Parteistellung zukam. Laut § 102 Abs 1 lit. b dieses Gesetzes (nur diese Gesetzesstelle kam in Betracht) konnten der Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - im gegenständlichen Verfahren nur deshalb Parteirechte zustehen, weil ihr Wasserbezugsrecht durch die Ableitung von Wasser aus der K und durch die Einleitung von Abwässern in diesen Fluß immerhin berührt werden könnte. Die Vorschriften des § 31 a WRG 1959 hingegen sind wie schon die Überschrift hiezu besagt, auf die Vorsorge gegen Fälle allgemeiner Wassergefährdung gerichtet, dienen mithin allein dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Gewässerverunreinigungen, wie dies bereits in den Bestimmungen des § 31 WRG 1959 als jedermann treffende Sorgfaltspflicht für die Reinhaltung der Gewässer seinen Niederschlag gefunden hat. Die Sondervorschrift des § 31 a hat gegenüber der Vorschrift des § 31 lediglich für besonders typische Gefährdungsfälle ein Bewilligungserfordernis festgesetzt, dem je nach Lage des Falles durch Bescheide des Bürgermeisters (Heizungsanlagen außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete), der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörden, oder aber auch bei (außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete gelegenen) Vorhaben im Bereiche des Gewerberechtes, Bergrechts oder Schiffahrtsrechtes durch Bescheide der Gewerbe-, Berg- oder Schiffahrtsbehörden im Rahmen des sonst durch sie abzuführenden Verfahrens entsprochen werden soll.
Die bloße Möglichkeit einer Wasserverunreinigung im Bereiche bestimmter Anlagen, wie dies § 31 a WRG 1959 im Auge hat stellt aber noch keinen Sachverhalt vor, der die konkrete Berührung fremder Rechte durch Errichtung oder Betrieb solcher Anlagen aufzuzeigen vermöchte. Damit ist aber dargetan, daß die Beschwerdeführerin für diesen Teil der bekämpften Entscheidung kraft der Vorschrift des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 keine Parteistellung besaß. Zur Bekräftigung dessen soll noch darauf verwiesen werden, daß im Rahmen der das Wasserrechtsgesetz 1959 abändernden Novelle vom , BGBl. Nr. 207, im Hinblick auf die neu geschaffenen Bestimmungen des § 31 a durch eine gleichzeitige Abänderung des § 102 Abs 1 lit. d WEG 1959 wohl den Gemeinden, Ortschaften und einzelnen Ansiedlungen die Parteistellung zur Wahrung des ihnen nach § 31 a Abs 5 neu zu erkannten Anspruches auf Vermeidung von Beeinträchtigungen in der Trinkwasserversorgung ausdrücklich eingeräumt wurde, daß es im übrigen aber bei den bisherigen Vorschriften über die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren verblieb.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die nach § 31 a WRG 1959 erteilte Bewilligung richtet, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen, im übrigen nach § 42 Abs 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Antragsgemäß war der Beschwerdeführerin laut § 48 Abs 2 und 3 VwGG 1965 sowie nach Art I Z. 4, 5 und 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 der Ersatz von S 390,-- an den Bund und von S 1.105,-- an die mitbeteiligte Partei aufzuerlegen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligter war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1969/207; WRG 1959 §16 idF 1969/207; WRG 1959 §31a idF 1969/207; |
Sammlungsnummer | VwSlg 7990 A/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1969001622.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-55465