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VwGH 23.05.1978, 1620/75

VwGH 23.05.1978, 1620/75

Rechtssätze


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Norm
UStG 1959 §2 Abs2 Z2;
RS 1
Ausführungen zur Frage der Organschaft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0640/73 E RS 1
Norm
UStG 1959 §2 Abs2 Z2;
RS 2
Es ist für eine Organschaft unschädlich, wenn nicht alle drei Merkmale (finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung) im gleichen Umfang vorliegen, sondern es genügt, wenn ein Merkmal weniger ausgeprägt ist, dafür aber die beiden anderen Merkmale eindeutig erkennbar sind.
Norm
UStG 1959 §2 Abs2 Z2;
RS 3
Beweisanzeichen für wirtschaftliche Eingliederung sind die Gründung des Tochterunternehmens zur Belieferung eines bestimmten Marktgebietes, hoher Rohstoffbezug vom Mutterunternehmen, Durchführung von Lohnveredelungen für das Mutterunternehmen und Vermittlung der Verkaufsgeschäfte des Tochterunternehmens durch das Mutterunternehmen.
Norm
UStG 1959 §2 Abs2 Z2;
RS 4
Ein Organverhältnis kommt in erster Linie in Betracht, wenn beide Gesellschaften im selben Geschäftszweig tätig sind.
Norm
UStG 1959 §2 Abs2 Z2;
RS 5
Maßgebend für das vorliegen einer Organschaft ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in dem Zeitraum, für den die Umsatzsteuer festgesetzt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5263 F/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975001620.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55460