VwGH 23.05.1978, 1620/75
VwGH 23.05.1978, 1620/75
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ausführungen zur Frage der Organschaft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0640/73 E RS 1 |
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RS 2 | Es ist für eine Organschaft unschädlich, wenn nicht alle drei Merkmale (finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung) im gleichen Umfang vorliegen, sondern es genügt, wenn ein Merkmal weniger ausgeprägt ist, dafür aber die beiden anderen Merkmale eindeutig erkennbar sind. |
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RS 3 | Beweisanzeichen für wirtschaftliche Eingliederung sind die Gründung des Tochterunternehmens zur Belieferung eines bestimmten Marktgebietes, hoher Rohstoffbezug vom Mutterunternehmen, Durchführung von Lohnveredelungen für das Mutterunternehmen und Vermittlung der Verkaufsgeschäfte des Tochterunternehmens durch das Mutterunternehmen. |
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RS 4 | Ein Organverhältnis kommt in erster Linie in Betracht, wenn beide Gesellschaften im selben Geschäftszweig tätig sind. |
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RS 5 | Maßgebend für das vorliegen einer Organschaft ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in dem Zeitraum, für den die Umsatzsteuer festgesetzt wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5263 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1975001620.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-55460