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VwGH 20.11.1964, 1620/63

VwGH 20.11.1964, 1620/63

Rechtssatz


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Norm
BAO §276 Abs1;
RS 1
Ein Einspruchsbescheid (eine Berufungsvorentscheidung) kann nicht anders als durch einen binnen zwei Wochen nach Zustellung gestellten Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion (auf Vorlage an die Finanzdirektion) bekämpft werden. *

E , 1620/63 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001620.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-55458