VwGH 24.05.1974, 1618/73
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hinweis darauf, daß Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes, sofern nicht gesetzliche Sondervorschriften bestehen, nicht rechtsfähig sind (hier: "Brunnenversendung Preblau") |
Normen | VwGG §34 Abs1 impl; WRG 1959 §34 Abs1; WRG 1959 §37; |
RS 2 | Das Verfahren betreffend die Erlassung eines Schutzgebietbescheides nach § 34 Abs 1 WRG ist von der Stellung eines Parteiantrages unabhängig (daher wird ein in das Schutzgebiet einbezogener Grundeigentümer in seinen Rechten nicht verletzt, wenn die Rechtsträgerschaft an der zu schützenden Heilquelle unklar ist. (Anteileigentümer oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes?) |
Normen | VwGG §34 Abs1 impl; WRG 1959 §34 Abs1; WRG 1959 §37; |
RS 3 | Aus dem Umstand, daß auch andere Grundstücke in das engere Schutzgebiet einer (Heil-)Quelle hätten einbezogen werden sollen, vermag derjenige dessen Grundstücke in dieses Schutzgebiet einbezogen wurde, nicht abzuleiten, daß die Einbeziehung seines Grundstückes in das engere Schutzgebiet mit Rechtswidrigkeit belastet ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 0619/72 (hier: Ebriachquelle in Preblau/Krnt)). |
Normen | WRG 1959 §34 Abs1; WRG 1959 §34 Abs2; |
RS 4 | Die in § 34 Abs 1 WRG eröffnete Ermächtigung zur Erlassung bescheidmässiger Verfügungen wird dadurch überschritten, daß die Wasserrechtsbehörde wasserrechtliche Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte ausspricht, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des § 34 Abs 2 WRG im Weg einer zum Schutz dieses Bereichs zu erlassenden Verordnung generell hätten erlassen werden dürfen. Hat nun die Verwaltungsbehörde ausgesprochen, daß Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen so hat sie übersehen, daß diese Bestimmung nicht in der Form einer Auflage eines Schutzgebietbescheides im Sinne des § 34 Abs 1 WRG hätte ergehen dürfen. |
Normen | VwGG §41 Abs1 impl; VwGG §42 Abs2 lita impl; WRG 1959 §34 Abs1; WRG 1959 §37; |
RS 5 | Hinweis darauf, daß die Aufhebung ( § 42 Abs 2 lit a VwGG) eines auf § 34 Abs 1 WRG gegründeten Bescheid sich auch auf diejenigen Grundeigentümer im engeren Schutzgebiet einer (Heil-)Quelle auswirkt, welche den diesbezüglichen Bescheid nicht bekämpft haben; dies aus der Erwägung, daß das im gg Beschwerdefall rechtsirrtümlich mit Bescheid für alle Grundeigentümer im engeren Schutzgebiet vorgesehene Erfordernis eines wasserrechtlichen Bewilligungsvorbehaltes (hinsichtlich Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) nur als zusammenhängendes Ganzes betrachtet werden kann. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des SP in E, vertreten durch Dr. Siegfried Rauch, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Klagenfurter-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 61.500-I/1/73 (mitbeteiligte Partei: Dr. GB in P, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Neuer Platz 5/II), betreffend Festsetzung eines wasserrechtlichen Schutzgebietes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als mit die Anordnung im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8 W 2575/10/1972, wonach Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) im engeren Schutzgebiet der Ebriacher Quelle (Schutzzone 1) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, seitens der belangten Behörde als Berufungsbehörde im Sinne des § 66 AVG 1950 aufrechterhalten worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.045.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf der Liegenschaft EZ. 51 des Grundbuches Ebriach, Gemeinde und Gerichtsbezirk Eisenkappel, bestehend aus den Grundstücken Nr. 91/3 Bauarea und 549 Wald, befindet sich die Ebriacher Quelle. Wie sich aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Eisenkappel vom ergibt, ist Dr. GB, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zu 21/72 und ES zu 7/72 Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Neben diesen zwei Personen sind fünf weitere Miteigentümer im Gutsbestandsblatt der vorgenannten Einlage bücherlich einverleibt. Als verfügungsberechtigt über die Ebriacher Quelle tritt die "XY" auf, die, wie der vorgelegten Gegenschrift der mitbeteiligten Partei zu entnehmen ist, von Dr. B vertreten wird. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten lässt sich nicht mit Sicherheit ersehen, ob der Personenkreis der "XY", welche offensichtlich als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt, mit den sieben Miteigentümern der Ebriacher Quelle identisch ist. Die im Verwaltungsakt erliegenden Eingaben der XY wurden offenbar von Dr. GB und ES oder auch nur von diesem allein gezeichnet.
Am richtete die "XY" mit einer vom Mitbeteiligten und von ES unterfertigten Eingabe an den Landeshauptmann von Kärnten den Antrag auf Festsetzung eines engeren und weiteren Schutzgebietes für die im Jahre 1936 zur Heilquelle erklärte Ebriach-Quelle. (vgl. Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom , LGBl. Nr. 48.). Dem Antrag war u. a. ein mit datiertes, an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichtetes Gutachten des Geologen Prof. Dr. FK in Klagenfurt, angeschlossen. Die "XY" brachte vor, sie habe in den letzten Jahren umfangreiche Neufassungen durchgeführt und bauliche Erweiterungen vorgenommen. Es habe durch Intensivierung der Verkaufs- und Werbebemühungen in den letzten Jahren eine immer größere Nutzung der Ebriach-Quelle durchgeführt werden können. Gerade als Heilquelle bedürfe die Ebriacher Quelle einer Sicherung in wasserrechtlicher Hinsicht.
In dem vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. FK wurde ausgeführt, dass der (in östlicher Richtung fließende) Ebriachbach im unmittelbaren Quellbereich eine auffallende Schleife um einen vorspringenden Granithügel mache, an dessen Westflanke am rechten Ufer der Eisenkappler Granit in seiner Normalentwicklung anstehe. Die Quellfassung habe hier den frischen Granit erreicht, aus dessen Klüften dass Sauerwasser entspringe. Nach dem im Akt erliegenden Lageplan liegt das Grundstück der Ebriacher Quelle unmittelbar am linken, also nördlichen Ufer des nach Osten fließenden Ebriachbaches. In dem vorgelegten Sachverständigengutachten wurde weiters dargelegt, es sei zu vermuten, dass zwar das Ebriachwasser keinen unmittelbaren Einfluss auf die Quelle habe, aber es müsse doch verhindert werden, dass durch einen tieferen Einschnitt des Bachbettes in den Granit, der in den letzten dreißig Jahren vermutlich stattgefunden habe, die begleitenden Klüfte entwässert würden und damit die Kalk- und Süßwassermäntel um die Sauerwässer geschädigt werden. Aus diesem Grund enthalte das schon von der "XY" vorgeschlagene Schutzgebiet die Bestimmung, dass auch Korrekturen an der Ebriach der wasserrechtlichen Genehmigung bedürften. Die Schotterauflage im bisherigen Siedlungsgebiet sei natürlich günstig. Ein schädigender Einfluss auf die Sauerwässer aus der bestehenden Besiedlung sei bisher nicht erfolgt.
Wie den von der "XY" vorgelegten Unterlagen weiters zu entnehmen ist, steht die Liegenschaft EZ. nn des Grundbuches Ebriach mit dem Grundstück Nr. n1 Wiese im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Nach den Vorschlägen der "XY" sollte die Umgebung der Quelle aus einem engeren und einem weiteren Quellschutzgebiet bestehen, wofür verschiedene unterschiedliche Anordnungen über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung der Grundstücke vorgeschlagen wurden. Anscheinend sollte die Liegenschaft des Beschwerdeführers nach den ursprünglichen Vorschlägen des Sachverständigen Prof. Dr. FK nicht in das engere Schutzgebiet fallen. Nach einer im Akt erliegenden Stellungnahme ("Aktenvermerk") des genannten Sachverständigen vom sollte das engere Schutzgebiet am Nordufer des Ebriachbaches zunächst nur den "Eigenbesitz von XY" enthalten. Aus dieser Stellungnahme und aus einem schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. FK vom ist zu entnehmen, dass die Ebriacher Quelle in ihrem Kohlesäureauftrieb vom Bachwasser unabhängig ist. Am nördlichen Ufer des Ebriachbaches lägen - so wurde im Gutachten ausgeführt - beträchtliche Lockenmassen bis zur Straße. Diese würden als Felder und Wiesen bewirtschaftet und seien zum Teil bebaut. Es sei allein "aus hygienischenästhetischen Vorsichtsgründen" zweckmäßig, auf Infiltrationen im Untergrund möglichst zu achten bzw. diese hintanzuhalten. Ebenso sei jede Veränderung der Grundwasserverhältnisse im Umgebungsbereich nicht ungefährlich und daher zu vermeiden. Kohlensäuerlinge gehörten zu den empfindlichsten Mineralquellen. Die Abhängigkeit von der Kluftfüllung der Nachbarklüfte durch Süßwasser verlange Sorgsamkeit in der Umgebung des Quellbereiches.
Der Landeshauptmann von Kärnten führte am an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung ab, an der ein medizinischer Amtssachverständiger, ein technischer Amtssachverständiger und Prof. Dr. FK als geologischer Amtssachverständiger teilnahmen. Für die XY waren u.a. der Mitbeteiligte und ES zugegen; auch der Beschwerdeführer war bei dieser Verhandlung anwesend. Zu Beginn der Verhandlung wurde das Gutachten des Prof. Dr. FK vom , betreffend die Notwendigkeit der Errichtung eines engeren und weiteren Schutzgebietes, verlesen. In der Verhandlungsschrift findet sich die offenbar vom Verhandlungsleiter getroffene Feststellung, dass das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück Nr. n1 der Katastralgemeinde Ebriach nach dem Lageplan in das engere Schutzgebiet falle und auf diesem Grundstück sich dass Wohnhaus des Beschwerdeführers befinde. Es bestehe eine Klärgrube mit einem Überlauf in den Ebriachbach. Es sollten verschiedene Anordnungen für das engere Schutzgebiet gelten, nämlich Bauverbot, Düngeverbot, weiters seien die Abwässer vom Gebäude und den Stallungen der Kläranlage zuzuleiten. Bei den bestehenden Objekten habe die Öllagerung so zu erfolgen, dass ein Ausfließen des Öls in den Untergrund nicht möglich sei, Campingplätze sollten verboten werden, es seien die Errichtung oder der Betrieb von Steinbrüchen, sowie von Schotter- und Kiesgruben und die Durchführung von Sprengarbeiten zu verbieten und die Düngerstätten seien so zu sanieren, dass ein Eindringen von Dünger in den Untergrund nicht möglich sei. Die Abwässer der bestehenden Düngerstätten seien in die Kanalisation einzuschlauchen.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesen Feststellungen ist nicht in der Verhandlungsschrift zu finden. Sodann heißt es im Protokoll über die Verhandlung vom u. a.:
"Die Amtssachverständigen ergänzen ihr Gutachten darin, dass Zubauten und Umbauten einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Dies bezieht sich auf die bestehenden Objekte im engeren und weiteren Quellschutzgebiet."
In der Verhandlungsschrift über eine weitere mündliche Verhandlung am , an der ebenfalls die beteiligten Parteien teilnahmen, ist festgehalten, dass die XY auf eigene Kosten eine Kanalisationsanlage zur bestehenden Kläranlage u. a. für das Wohnhaus des Beschwerdeführers herstellen werde, wobei die Kläranlage mit Versickerung beim Hause des Beschwerdeführers aufzulassen sein werde. Der Beschwerdeführer gab die Zustimmung zur Durchführung der entsprechenden Arbeiten. Die Mehrkosten für die absolute Dichtheit von Düngergruben des Beschwerdeführers hatte nach der angeführten Verhandlungsschrift die XY zu tragen. Zugleich wurde der landwirtschaftliche Sachverständige Dipl.-Ing. R u.a. aufgefordert, die Entschädigung für jenen Ertragsentgang auf den gärtnerisch genutzten Teil der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu errechnen, welcher sich durch das Düngeverbot ergebe.
Außerdem sollten die Mehrkosten für den sicheren Abschluss der Jauchegruben und Düngeranlagen u.a. auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ermittelt werden; u. a. findet sich in dieser Verhandlungsschrift der Vermerk, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, die Verhandlungsschrift nach dem Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. HR im Fall einer Einigung unterschreiben zu wollen. Laut dem Gutachten des letztgenannten landwirtschaftlichen Sachverständigen vom würden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. n1 der Katastralgemeinde Ebriach rund 77 m2 der Fläche gärtnerisch genützt. Das Areal sei eingezäunt und es mache der Garten einen gepflegten Eindruck. Durch das Düngeverbot könnten nur anspruchslose Gartengewächse gebaut werden.
Der Rohausfall betrage pro Jahr und Quadratmeter rund S 22,-- , somit für 77 m2 pro Jahr S 1.694,--; kapitalisiert mit 4 % ergebe sich eine einmalige Entschädigung von S 42.350,--. Die Mehrkosten für den sicheren Abschluss der Jauchegruben und Düngeranlagen beim Beschwerdeführer würden sich pro Quadratmeter der einzubauenden Sickerplastikelemente auf S 85,-- belaufen.
Im Akt erliegt ferner ein Lageplan, welcher der mündlichen Verhandlung vom zu Grunde lag. In diesem Lageplan (Maßstab 1 : 5760) ist das engere Schutzgebiet rosa und das weitere Schutzgebiet blau eingezeichnet. Aus diesem Lageplan geht hervor, dass sich das Grundstück des Beschwerdeführers offensichtlich in nordwestlichen Eck des engeren Schutzgebietes befindet. Die kürzeste Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers und der Ebriacher Quelle beläuft sich offensichtlich auf etwa 150 m.
Mit Bescheid vom bestimmte der Landeshauptmann von Kärnten zum Schutz der Ebriacher Quelle gegen Verunreinigung und Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit gemäß den Bestimmungen der §§ 34, 37 und 99 Abs. 1 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle vom , BGBl. Nr. 207 (WRG), ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet. Unter anderem fiel das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. n1 der Katastralgemeinde Ebriach in das engere Schutzgebiet. Für das engere Schutzgebiet sollten nachstehende Anordnungen gelten:
"Die Errichtung von neuen Gebäuden und sonstigen Anlagen ist untersagt. Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Die Abwässer der bestehenden Gebäude, Stallungen und Düngerstätten sind in die Kläranlage der XY zu leiten. Für Öllagerungen sind Wannen vorzusehen. Das Düngen der Grundstücke ist verboten.
Die Errichtung von Campingplätzen, Steinbrüchen, Schotter- und Kiesgruben sowie die Durchführung von Sprengarbeiten ist untersagt."
Gemäß § 117 Abs. 2 WRG sollte die Entschädigung, welche die XY u. a. an den Beschwerdeführer zu leisten hatte, durch Nachtragsbescheid bestimmt worden, falls nicht bis Ende April 1973 eine Entschädigungsvereinbarung zwischen den Parteien erzielt, werden sollte.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom brachte u.a. der Beschwerdeführer die Berufung ein. Er machte im wesentlichen geltend, sein Grundstück sei verhältnismäßig weit von der zu schützenden Quelle entfernt und es sei seit Jahren normal genutzt worden, ohne dass eine Beeinträchtigung dieser Quelle erfolgt sei. Die räumliche Entfernung des Grundstückes von der Quelle lasse auch für die Zukunft nicht erwarten, dass eine Beeinträchtigung eintreten werde. Anderseits seien Grundstücke, die unmittelbar an die Quelle angrenzten, in das weitere Schutzgebiet einbezogen worden. Bei diesen Grundstücken sei aber die Gefahr einer Beeinträchtigung der Quelle ungleich größer als beim Grundstück des Beschwerdeführers, das als Wiese und Hausgarten benutzt werde. Durch das Verbot der Düngung würde das Grundstück völlig entwertet werden. Aus den vorerwähnten Gründen beantrage der Beschwerdeführer, das gegenständliche Grundstück in das weitere Schutzgebiet einzubeziehen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft veranlasste als Berufungsbehörde eine Ergänzung des logischen Sachverständigengutachtens, da die Gründe, welche zu einer "Vergrößerung des engeren Schutzgebietes" geführt hätten, aus dem vorgelegten Akt nicht hervorgingen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde habe die Festsetzung des engeren und weiteren Schutzgebietes davon auszugehen, ob der Säuerling allein oder gemischt mit Süßwasser gefasst werde. Nur wenn der Säuerling mit Süßwasser vermischt gefasst würde, müsste die Festlegung des engeren und des weiteren Schutzgebietes unter den gleichen Gesichtspunkten erfolgen, wie sie bei der Festsetzung von gewöhnlichen Grundwasserschutzgebieten zur Anwendung gelangten.
In der Folge erstattete der geologische Amtssachverständige am ein ergänzendes Gutachten. Prof. Dr. FK führte im wesentlichen ergänzend aus, dass es der XY nunmehr gelungen sei, auch jenen Auftrieb einzubeziehen, der ursprünglich, d. h. vor vielen Jahren, der eigentliche Hauptauftrieb gewesen sei. Vernachlässigung und vielleicht auch eine natürliche Vertiefung des Bachbettes hätten später dazu geführt, dass dieser Auftrieb nachgelassen habe und daher zunächst nicht in den Fassungsbereich einbezogen worden sei. Auch diese linksufrige Quelle liege somit heute in der Fassung, sie produziere also mit und fließe nicht in den Bach. Die Fassung liege aber unmittelbar an der Besitzgrenze der XY, sodass es notwendig sei, die beiden Grundstücke Nr. n2 (JP) und Nr. n1 (SP, das ist der Beschwerdeführer) in das engere Quellschutzgebiet einzubeziehen. Wie alle Auftriebe sei auch dieser nördlichste Auftrieb im anstehenden Granit gefasst, er habe aber nur eine Überlagerung von etwa 2,5 bis 3 m und sei somit empfindlich gegen Einflüsse von oben. Für sehr viele dieser Säuerlinge in Kärnten, so auch für die Ebriacher Quelle, gelte, dass sie infolge keiner oder sehr geringer Überlagerung direkt an der Felsoberfläche oder knapp darunter gefasst worden seien. Es handle sich hiebei um eine Reihe von Einzelauftrieben an Klüften im Gestein, im Zermürbungsstreifen oder an Kreuzungen von Klüften. Das Sauerwasser dringe hoch, wo es den freien oder zumindest den freieren Weg finde. Die hohe chemische Aggression des Wassers führe zu Zersetzungen des Gesteins, wobei der plastisch-tonige Zersatz, zugleich mit geringsten Gebirgsbewegungen, die besonders in den Karawanken durchaus nicht selten seien, Auftriebswege örtlich abschneide könne. Diese Empfindlichkeit werde ferner überlagert von der Erscheinung, dass die Sauerwasserauftriebe auch von der Höhe des Begleitgrundwassers abhängig seien. Sie hingen mit diesem nicht zusammen, d. h. in der Regel mischten sie sich nicht mit diesem, doch brauchten sie die Füllung der von ihnen nicht benützten Klüfte oder richtiger nicht benützten offenen Wege im Gestein durch das nachbarliche Süßwasser. Sei dieser Grundwassermantel nicht vorhanden, könne sich das Sauerwasser mit der Zeit einen anderen Weg suchen, damit aus der Fassung ausbrechen und dann nicht so hoch steigen, wie es die Fassungen verlangten, weil gewissermaßen die Mantelhöhe fehle oder zu klein sei. Daraus ergebe sich, dass es unbedingt notwendig sei, das Begleitwasser von äußeren Einflüssen zu schützen, da es nicht auszuschließen sei, dass durch Fäkal- oder Stalldüngung bzw. Ölderivate verunreinigtes Begleitgrundwasser auch in die Fassung des Säuerlinges gerate. Bis die tägliche Kontrolle des Mischwassers der Quellproduktion dies aufzeige, könne es längst zu spät sein, da es sich hier um eine Versandquelle handle. Außerdem müsse der Bestand des Grundwassermantels, den die Säuerlingsauftriebe benötigten, gesichert werden. Aus diesen beiden Erwägungen erschiene die Einbeziehung auch des Grundstückes des Beschwerdeführers in das engere Schutzgebiet gerechtfertigt.
Über Vorladung nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten des Prof. Dr. FK vom vor der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am Stellung. Ebenso wurde er auch zur Stellungnahme, betreffend eine Äußerung der zuständigen Bauabteilung 18 W vom , aufgefordert, derzufolge die Grenzen des engeres Schutzgebietes bereits im Zuge der Wasserrechtsverhandlung vom über Antrag des medizinischen und wasserbautechnischen Sachverständigen im Einvernehmen mit dem geologischen Sachverständigen so festgelegt worden seien, dass eine hygienisch bedenkliche Beeinflussung vermieden werde. Den betroffenen Parteien sei also vom Beginn an der Lageplan mit dem eingezeichneten Schutzgebiet vorgelegen, wobei ursprünglich auch noch andere Grundstücke in das engere Schutzgebiet einbezogen worden seien, deren Ausscheidung aus dem engeren Schutzgebiet allerdings nachträglich über Äußerung von Prof. Dr. FK vom als noch vertretbar bezeichnet worden sei.
Laut Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer zum Gutachten der Prof. Dr. FK vom und zu der Stellungnahme der Abteilung 18 W des Amtes der Kärntner Landesregierung, dass er nach wie vor seinen Berufungsauftrag aufrechthalte, wobei das gegenständliche Grundstück Nr. n1 der Katastralgemeinde Ebriach aus dem engeren Schutzgebiet herausgenommen und lediglich in das weitere Quellschutzgebiet einbezogen werden sollte. Im übrigen sei der Beschwerdeführer am raschen Abschluss des Entschädigungsverfahrens interessiert.
Amtsintern bemerkte die wasserbautechnische Abteilung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dass nach dem Gutachten des Prof. Dr. FK ein Kontakt zwischen dem Säuerling und dem Begleitgrundwasser nicht auszuschließen sei. Aus diesem Grund erscheine die Forderung nach einem engeren Schutzgebiet der Ebriach-Quelle berechtigt. Eine Revision des mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten ausgewiesenen engeren Schutzgebietes könnte wohl letztlich nur zu einer Vergrößerung des engeren Schutzgebietes führen. Mit dem Bescheid vom hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft u.a. die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung seiner Rechtsmittelentscheidung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darauf hin, dass dem Beschwerdeführer das ergänzende Gutachten des geologischen Sachverständigen vom zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sei. Er habe dagegen keine fachlich fundierten Argumente eingebracht und im wesentlichen eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Beschränkungen auf seinem Grundstück urgiert. Hierüber werde die erste Instanz ohne weitere Säumnis zu entscheiden haben. Bei der gegebenen Sachlage habe der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer verweist neuerlich darauf, dass er sich im gesamten bisherigen Verfahren dagegen ausgesprochen habe, dass seine Liegenschaft in das engere Schutzgebiet einbezogen werde. Diese Liegenschaft sei verhältnismäßig weit - in der Natur 180 bis 200 m - von der zu schützenden Quelle entfernt und werde seit Jahren im ortsüblichen Ausmaß genützt, ohne dass eine Beeinträchtigung der Ebriacher Quelle erfolgt sei. Insbesondere deshalb sei auch in Hinkunft eine Beeinträchtigung der Quelle nicht zu erwarten, weil andere gleichartig genutzte Grundstücke, die direkt an die zu schützende Quelle anschlössen, nicht in das engere, sondern in das weitere Schutzgebiet einbezogen worden seien. Das gegenständliche Grundstück werde als Wiese und Hausgarten benützt und würde demnach durch das Verbot der Düngung völlig entwertet werden. Nun hätten weder die Verwaltungsbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde eine Begründung dafür gegeben, warum das gegenständliche Grundstück in das engere Schutzgebiet einbezogen worden sei. Das Gutachten des Prof. Dr. FK vom sowie auch das Gutachten vom seien mit sich selbst im Widerspruch. Es sei nämlich nicht einzusehen, dass einerseits die Empfindlichkeit der Auftriebe durch Einflüsse von oben betont, anderseits aber gesagt würde, dass die Quellen vom Bach und insbesondere vom Bachwasser unabhängig seien. Auch habe der Sachverständige bloß von der Zweckmäßigkeit und nicht von Notwendigkeit gesprochen, das Begleitwasser vor äußeren Einflüssen zu schützen. Verfahrensmängel lägen auch in der Richtung vor, dass zwar das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. FK vom , nicht aber das Gutachten des Sachverständigen vom bei der Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Kärnten am verlesen worden sei. Der Bescheid sei auch rechtswidrig in der Richtung, dass § 34 WRG keine gesetzliche Grundlage für die getroffenen Maßnahmen bilde, da es sich beim Einbeziehen des gegenständlichen Grundstückes in das engere Quellschutzgebiet nicht um einen Schutz der Ebriacher Quelle gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit handle, da die Einbeziehung des Grundstückes in das engere Quellschutzgebiet willkürlich und ohne fachliche Notwendigkeit erfolgt sei.
Die Wasserrechtsbehörden haben die Bestimmung des wasserrechtlichen Schutzgebietes für die Ebriach-Quelle im administrativen Instanzenzug auf § 34 Abs. 1 und auf § 37 WRG 1959 gestützt. Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Gemäß § 37 WRG 1959 finden die Bestimmungen des § 34 WRG 1959 auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. e WRG 1959 ist der Landeshauptmann für Angelegenheiten der Heilquellen und Heilmoore Wasserrechtsbehörde erster Instanz.
Die Wasserrechtsbehörden haben im gegenständlichen Fall die "XY" als Rechtsträgerin in der Ebriacher Heilquelle im Sinne des § 34 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 37 WRG 1959 behandelt. Dies war insofern verfehlt, als die XY offenbar weder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes noch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellt, sondern anscheinend von Gesellschaftern des bürgerlichen Rechtes gebildet wird. Gesellschaften bürgerlichen Rechtes sind, sofern nicht gesetzliche Sondervorschriften bestehen, als solche nicht rechtsfähig. Da im Verwaltungsrecht gemäß § 9 AVG 1950 die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts grundsätzlich nicht als solche rechtsfähig sind, wäre im vorliegenden Fall im Interesse der betreffenden Heilquellenunternehmung zu klären gewesen, ob die Miteigentümer der Ebriacher Heilquelle als solche im Verfahren auftreten oder ob eine eigene bürgerlich-rechtliche Gesellschaft gebildet worden ist, deren Mitglieder dem Verfahren als Partei beizuziehen gewesen wären. Indes konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass durch die Unklarheit bezüglich der Rechtsträgerschaft der gegenständlichen Heilquelle subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, denn das gegenständliche Verfahren, betreffend die Erlassung eines Schutzgebietbescheides nach § 34 WRG 1959, ist von der Stellung eines Parteienantrages unabhängig gewesen.
Die Frage, ob der angefochtene Bescheid, bislang zu Handen des Rechtsträgers der gegenständlichen Heilquelle gültig zugestellt worden ist, war für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als betroffener Grundeigentümer des engeren Schutzgebietes ohne Belang.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Grundstück hätte nicht in das engere Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, so ist ihm einzuräumen, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht frei von Mängeln geführt worden ist. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist aber dadurch saniert worden, dass Prof. Dr. FK am ein Nachtragsgutachten erstattet hat, welches sodann dem Berufungsbescheid der belangten Behörde zu Grunde gelegt worden ist. Nun ist der Beschwerdeführer diesem Gutachten - welches in ausreichendem Maß dargelegt hat, aus welchen sachlichen Erwägungen das Grundstück des Beschwerdeführers in das engere Schutzgebiet einbezogen werden sollte - nicht mit irgendwelchen fachlichen Einwendungen entgegengetreten, sondern er hat im Verwaltungsverfahren ohne nähere objektive Begründung lediglich unter Hinweis auf den von ihm befürchteten Schaden die Einbeziehung seines Grundstückes in das engere Schutzgebiet abgelehnt bzw. um einen raschen Abschluss des Entschädigungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 117 WRG 1959 ersucht. Aus dem Umstand, dass auch andere Grundstücke in das engere Schutzgebiet hätten einbezogen werden sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht abzuleiten, dass die Einbeziehung seines Grundstückes in das engere Schutzgebiet mit Rechtswidrigkeit belastet war (vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 619/72 auf das unter Erinnerung auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird).
Nach dem ergänzenden im Berufungsverfahren erstatteten Gutachten des geologischen Amtssachverständigen ist die Möglichkeit gegeben, dass verunreinigtes Begleitgrundwasser in die Fassung der Ebriacher Quelle gelangt, wobei der Bestand des Grundwassermantels, den die Säuerlingsauftriebe benötigen, gesichert werden soll.
Ungeachtet dieser Überlegungen hat allerdings die belangte Behörde dennoch den angefochtenen Bescheid teilweise mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem eben bezogenen Erkenntnis vom , Zl. 619/72, dargelegt hat, wird die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 in dieser Gesetzesstelle eröffnete Ermächtigung zur Erlassung bescheidmäßiger Verfügungen dadurch überschritten, dass die Wasserrechtsbehörde wasserrechtliche Zustimmungs- und Bewilligungsvorbehalte ausspricht, die ausschließlich auf der Grundlage der Ermächtigung des § 34 Abs. 2 WRG 1959 im Weg einer zum Schutze dieses Bereiches zu erlassenden Verordnung generell hätten erlassen werden dürfen. Hat nun die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausgesprochen, dass Änderungen an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Zubauten und Umbauten) einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, so hat sie übersehen, dass diese Bestimmung nicht in Form einer Auflage eines Schutzgebietbescheides im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 hätte ergehen dürfen. Wohl hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz diese Auflage nicht nur für das hier in Frage stehende Schutzgebiet I, sondern auch für das weitere Schutzgebiet II erlassen, doch sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte auch die Vorschreibungen für das Schutzgebiet II zu überprüfen, welche den Beschwerdeführer nicht betroffen haben.
Bei der gegebenen Sachlage erscheint daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit insoweit belastet, als mit ihm durch die gänzliche Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers auch der erstinstanzliche wasserrechtliche Genehmigungsvorbehalt, betreffend Änderung an bestehenden Gebäuden und sonstigen baulicher Anlagen, bestätigt worden ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 in dem angeführten Umfang aufzuheben. Diese Aufhebung wirkte sich auch auf diejenigen Grundeigentümer im engeren Schutzgebiet der Ebriacher Heilquelle aus, welche den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom nicht bekämpft haben; dies aus der Erwägung, dass das rechtsirrtümlich mit Bescheid für alle Grundeigentümer im engeren Schutzgebiet vorgesehene Erfordernis eines wasserrechtlichen Bewilligungsvorbehaltes nur als zusammenhängendes Ganzes betrachtet werden kann.
Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 50 VwGG 1965 und auf Art. 1 A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427. Der Zuspruch von Aufwandersatz für Umsatzsteuer ist im Gesetz nicht vorgesehen und es war daher das diesbezügliche Mehrbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
Wien, am
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Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001618.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-55454