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VwGH 19.12.1962, 1617/60

VwGH 19.12.1962, 1617/60

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Stellt eine Gebietskörperschaft ihre Dienstnehmer einem von ihr beherrschten Unternehmen zur Verfügung, dann ist die Stelle, die den entsprechenden Besoldungsaufwand trägt, als die Stelle anzusehen, die die Bezüge auszahlt. In solchen Fällen kann es (bei geteilter Aufwandstragung) vorkommen, daß steuerrechtlich zwei Dienstgeber vorhanden sind und dementsprechend ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Jahresausgleich der Lohnsteuer von Amts wegen durchzuführen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Hinterauer, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftührers, Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek, über die Beschwerde des EM in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VI - 467/60, betreffend Lohnsteuer (Jahresausgleich für die Kalenderjahre 1956 bis 1958), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Bei einer vom Finanzamte für Körperschaften in Wien am bei der G-Ges.m.b.H. durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer von seinem Dienstgeber, dem Magistrate der Stadt Wien, der genannten Gesellschaft (teilweise) zur Dienstleistung zugeteilt ist und daß diese Gesellschaft dem Magistrat 80 v.H. der dem Beschwerdeführer zustehenden Bezüge vergütet. Der Beschwerdeführer habe von der G-Ges.m.b.H. unmittelbar in den Jahren 1956 und 1957 je ein Bilanzgeld und eine Remuneration, im Jahre 1958 nur ein Bilanzgeld erhalten. Diese Feststellungen wurden an das für den Beschwerdeführer nach seinem Wohnsitze zuständige Finanzamt weitergeleitet. Der Beschwerdeführer legte diesem Finanzamte mit Schreiben vom die Erklärungen zur Durchführung des Jahresausgleiches für die Kalenderjahre 1956 bis 1958 vor, setzte jedoch gleichzeitig auseinander, daß er trotz Dienstleistung bei zwei Dienststellen nur ein Dienstverhältnis, und zwar zur Gemeinde Wien, habe. Die G-Ges.m.b.H. bestätigte, daß der Beschwerdeführer zu ihr in keinem Dienstverhältnisse stehe, und daß er das zusätzliche Honorar von ihr nur für die Leistungen erhalten habe, zu denen er auf Grund seines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien verpflichtet sei. Gleichwohl ging das Finanzamt davon aus, daß der Beschwerdeführer zur Stadt Wien und zur G-Ges.m.b.H. je in einem Dienstverhältnisse stehe, und schrieb dem Beschwerdeführer mit den drei Bescheiden vom für das Kalenderjahr 1956 die Nachzahlung von S 1.661,19, für das Kalenderjahr 1957 die Nachzahlung von S 2.242,77 und für das Kalenderjahr 1958 die Nachzahlung von S 1.119,75 als Jahresausgleich vor. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheide nicht Folge. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung der Kosten des Verfahrens im Betrage von S 131,-- vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung ausgeführt, daß die G-Ges.m.b.H. mit Zustimmung der Gemeinde Wien an ihn die Remunerationen nicht als Dienstgeber, sondern als Leistungsempfänger ausgezahlt habe. An dieser Rechtslage könne auch der Umstand nichts ändern, daß die G-Ges.m.b.H. rechtsirrtümlich Lohnsteuer einbehalten habe. Dem setzte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, strittig sei ausschließlich die Arbeitgebereigenschaft der G-Ges.m.b.H. Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sei jedoch, wer Bezüge im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes 1953 (EStG 1953) auszahlt. Bei dieser Rechtslage könne nicht zweifelhaft sein, daß die G- Ges.m.b.H. auch Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei, und daß sie daher zu Recht von den ausgezahlten Beträgen auch Lohnsteuer einbehalten habe. Dahingestellt bleibe, ob dies nach den Bestimmungen des § 67 EStG 1953 hätte geschehen sollen. Maßgeblich sei, daß der Beschwerdeführer in den einzelnen Jahren Einkünfte von zwei Arbeitgebern von mehr als S 36.000,-- bezogen habe. Daher sei der Jahresausgleich von der erstinstanzlichen Behörde mit Recht durchgeführt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß lediglich eine einmal jährlich zur Auszahlung gelangende Sonderzuwendung in der Höhe eines Monatsbezuges an ihn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der G-Ges.m.b.H. unmittelbar ausgezahlt und von der Gesellschaft als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzuge nach festen Steuersätzen unterworfen worden sei. Dieser Vorgang sei bei früheren Lohnsteuerprüfungen nicht beanstandet worden. Erst bei der Lohnsteuerprüfung vom sei der Standpunkt vertreten worden, daß der Beschwerdeführer in zwei Dienstverhältnissen stehe und dementsprechend sei der Jahresausgleich von Amts wegen durchgeführt worden. Dieser Jahresausgleich habe jedoch die vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigte Wirkung, daß der Steuerpflichtige durch die Zusammenlegung der aus einem Dienstverhältnis, aber von zwei Stellen erhaltenen Bezüge einer höheren Lohnsteuer unterzogen wurde, als wenn alle Bezüge von einer Stelle ausgezahlt worden wären. Die belangte Behörde habe jedoch nicht geprüft, ob tatsächlich zwei Dienstverhältnisse vorliegen und ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung zwei Dienstgebern schuldet. Sie habe den in der Rechtsprechung geformten Grundsatz nicht beachtet, daß zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnisse gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 EStG auch Zuwendungen dritter Personen und Stellen gehören, zu denen der Empfänger in keinem Arbeitsverhältnisse stehen muß. Aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 1789(F), und vom , Slg. Nr. 1270(F), gehe hervor, daß auch Zuwendungen dritter Personen (z.B. das Reinigungsgeld der Hausbesorger, das die Hausparteien unmittelbar zahlen) ein Teil der aus dem Dienstverhältnisse gebührenden Entgelte sein können. Ein besonders augenfälliges Merkmal dafür, daß der Beschwerdeführer nur in einem einzigen Dienstverhältnisse stehe, sei darin zu erblicken, daß die Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Stadt Wien unverzüglich die Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der G-gesellschaft zur Folge hätte. Die Zuwendungen dieser Gesellschaft seien ihrerseits nur bei aufrechtem Bestande des Dienstverhältnisses zur Stadt Wien möglich.

Zunächst muß der Auffassung des Beschwerdeführers entgegengetreten werden, die Durchführung des Jahresausgleiches sei deshalb unzulässig, weil das Finanzamt in früheren Jahren bei der Behandlung der Remunerationen einer anderen Rechtsauffassung gehuldigt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. in seinem Erkenntnisse vom , Zl. 1963/56, von dem den Parteien auf Verlangen Abschriften übermittelt werden, dargelegt, daß aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht im Einklange stehenden Verwaltungsübung auch beim Steuerabzuge vom Arbeitslohn ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung für verflossene, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist liegende Zeiträume nicht abgeleitet werden kann.

Daß die frühere Übung des Finanzamtes und der Standpunkt des Beschwerdeführers mit dem Gesetze nicht im Einklang stehen‚ geht jedoch aus folgenden Erwägungen hervor: Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung ausgeführt, er sei Vertragsangestellter der Stadt Wien. Er sei "auf Grund dieses Dienstverhältnisses" mit der Leitung des Büros der G-gesellschaft betraut und nebenbei mit einer fast nur beratenden Tätigkeit für das Liegenschaftsamt der Stadt Wien beschäftigt. In Anbetracht dieser seiner überwiegenden Tätigkeit für die G-gesellschaft m.b.H. habe diese Gesellschaft vier Fünftel seiner Bezüge an die Stadt Wien zu erstatten. Damit gibt er selbst zu, daß er seine Arbeitskraft überwiegend der Ggesellschaft schuldet, daneben aber auch - im Liegenschaftsamte der Stadt Wien - eine Tätigkeit ausübt, bei der er seine Arbeitskraft dieser Gemeinde schuldet. Die G-gesellschaft ist, wenn auch nach den Angaben des Beschwerdeführers alle ihre Anteile der Gemeinde Wien gehören, eine von dieser Stadtgemeinde verschiedene selbständige juristische Person. Schuldet aber der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft einer bestimmten Person, d.h. steht er in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung dieser Person oder ist er in deren geschäftlichem Organismus deren Weisungen zu folgen verpflichtet dann liegt gemäß § 36 Abs. 3 EStG ein Dienstverhältnis vor.

Der Fall, daß eine Gebietskörperschaft ihre Dienstnehmer einem von ihr beherrschten Unternehmen zur Dienstleistung zur Verfügung stellt, hat den Verwaltungsgerichtshof bereits in dessen Erkenntnis vom , Zl. 1963/56, beschäftigt. Dort hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß es in einem solchen Falle bei der Beantwortung der Frage, welche Stelle die Bezüge auszahlt, nicht darauf ankommt, wer nach außen hin die manipulative Tätigkeit der Gebarung mit den Dienstbezügen vornimmt, sondern vielmehr darauf, welche Stelle den entsprechenden Aufwand trägt. Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten, daß mit Rücksicht auf das Ausmaß der Dienstleistungen des Beschwerdeführers sowohl bei der Stadt Wien als auch bei der G-gesellschaft die laufenden Bezüge des Beschwerdeführers zu vier Fünfteln von dieser Gesellschaft und zu einem Fünftel von der Stadt Wien getragen werden. Damit zeigt sich jedoch, daß unabhängig von der Tatsache, daß die Stadt Wien die laufenden Bezüge des Beschwerdeführers kassenmäßig auszahlt und davon die Lohnsteuer einbehält, der Beschwerdeführer sowohl zur Stadt Wien als auch zur G-gesellschaft m. b.H. in einem Dienstverhältnis steht, also zwei Arbeitgeber hat, und daß, weil in den strittigen Jahren die Einkünfte des Beschwerdeführers bei den beiden Arbeitgebern jeweils S 36.000,-- überstiegen haben, der Jahresausgleich der Lohnsteuer gemäß § 76 Abs. 3 EStG von Amts wegen durchzuführen war.

Der Umstand, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der G-gesellschaft m.b.H. eine Beendigung erfahren würde, wenn das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien endet, kann hier nicht von entscheidender Bedeutung sein. Dieser Umstand würde zunächst vielmehr nur dafür sprechen, daß beide Dienstgeber von einem einheitlichen Willen gelenkt werden. Das Bestehen von gesonderten Dienstverhältnissen zu jeder der beiden Körperschaften wird aber durch diesen Umstand nicht berührt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war demgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 2768 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001617.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55448

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