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VwGH 11.02.1958, 1616/56

VwGH 11.02.1958, 1616/56

Rechtssätze


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Normen
AVG §32 Abs1;
AVG §32 Abs2;
AVG §39 Abs2;
RS 1
Der fruchtlose Ablauf einer behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder Vorlage von Beweismitteln bedeutet nur, daß die Behörde ohne weiter zuzuwarten ihre Entscheidung treffen kann, nicht aber, daß im Fall einer weiteren Verzögerung der Entscheidung die zwar verspätet, aber noch vor der Entscheidung eingelangte Stellungnahme eben wegen ihrer Verspätung außer Betracht zu bleiben hat.
Normen
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
RS 2
Ein Baugebrechen liegt auch dann vor, wenn die Bauschäden ihre Ursache in Konstruktionsfehlern haben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4561 A/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001616.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-55445