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VwGH 17.09.1974, 1613/73

VwGH 17.09.1974, 1613/73

Rechtssätze


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Norm
BAO §22;
RS 1
Es handelt sich hier um einen Architekten, welcher 2/3 seiner Umsätze an eine Liechtensteinische Anstalt überwiesen, diese Umsätze jedoch nicht in die von ihm erklärten Umsätze aufgenommen hatte (Hinweis E , 1612/72).
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §138 Abs1;
RS 2
Handelt es sich um Tatumstände, die im Ausland ihre Wurzel haben, so ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Möglichkeiten in eben dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. (Im vorliegenden Fall erblickt die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, daß das eine Darlehen bereits vor Gründung der beschwerdeführenden Partei und das weitere vom Gesellschafter gewährte Darlehen nur kurzfristig gewährt worden sei.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1671/70 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001613.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-55437