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VwGH 24.04.1978, 1610/75

VwGH 24.04.1978, 1610/75

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Anteilige Grund- und Baukostenzuschüsse, die für den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles (mit dem später das Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden werden soll) gezahlt werden, sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen, wenn der Bestandvertrag bei Auflösung des (Kauf)anwartschaftsvertrages ebenfalls erlischt.
Norm
RS 2
Auch eine Urkunde, in der Abreden über den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles und die Aufbringung anteiliger Baukosten aus Eigenmitteln des Wohnungserwerbers für das künftig auf der Liegenschaft zu errichtende Wohnhaus enthalten sind, genießt die Gebührenfreiheit nach § 35 Abs 1 WBFG 1968 idF BGBl 1972/232, wenn eine enge Verflechtung dieser Abreden mit den vom Wohnungswerber zwecks Inanspruchnahme der Wohnbauförderung nach dem WBFG 1968 zu übernehmenden Pflichten besteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0574/74 E VwSlg 5046 F/1976 RS 2
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668;
RS 3
Nach § 33 TP 5 GebG 1957 in der Fassung VOR der Novelle BGBl 668/1976 sind alle Gebrauchsüberlassungsverträge gebührenpflichtig, die iSd Zivilrechtes als Bestandvertäge anzusprechen sind, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Bezeichnung. Das Vorliegen bloß mietrechtlicher und pachtrechtlicher Elemente genügt nicht. Von Wohnungsgenossenschaften abgeschlossene Nutzungsverträge fallen unter diese Bestimmung, wenn sie sich ohne weiteres in den zivilrechtlichen Vertragstypus des Mietvertrages oder Pachtvertrages einordnen lassen (Literatur: ZINGHER: Das MietenG, siebzehnte Auflage, S 13; OBERNDORFER: Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnwirtschaft, S 39; WÜRTH: Der Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Zeitschrift für Wohnungswirtschaft Nr 3/76, S C 28).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1005/75 E VS VwSlg 5200 F/1977 RS 1
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668;
RS 4
Einmalige Leistungen des Bestandnehmers sind in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen, soweit sie tatsächlich für die Überlassung des Gebrauches der Bestandsache erbracht werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1005/75 E VS VwSlg 5200 F/1977 RS 2
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668;
RS 5
Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer darf die Bemessungsgrundlage nicht höher sein als die auf drei Jahre entfallenden Leistungen des Bestandnehmers. Daher sind einmalige Leistungen, die für eine längere Nutzungszeit bestimmt sind und im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf dieser Zeit anteilsmäßig zurückgefordert werden können, auch nur mit dem auf drei Jahre entfallenden aliquoten Betrag zu berücksichtigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1005/75 E VS VwSlg 5200 F/1977 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1975001610.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55428