VwGH 14.12.1976, 1606/76
VwGH 14.12.1976, 1606/76
Rechtssätze
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Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 1 | a) Wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes bejaht, hat sie über die begehrte Abgabennachsicht im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) zu entscheiden. b) Es entspricht nicht dem Sinn des Rechtsinstitutes der Nachsicht Abgaben zu Gunsten anderer Gläubiger des Abgabenschuldners nachzusehen. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 2 | Einwendungen gegen die Steuerbemessung können NICHT im Nachsichtsverfahren nachgeholt werden. Durch eine allgemein gültige Rechtsvorschrift bewirkt, nicht auf den Einzelfall beschränkte Härten vermögen für sich allein keine Unbilligkeit nach § 236 BAO zu begründen (Hinweis E , 2178/61). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0218/67 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5057 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976001606.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-55418