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VwGH 14.12.1976, 1606/76

VwGH 14.12.1976, 1606/76

Rechtssätze


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Norm
BAO §236 Abs1;
RS 1
a) Wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes bejaht, hat sie über die begehrte Abgabennachsicht im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) zu entscheiden.

b) Es entspricht nicht dem Sinn des Rechtsinstitutes der Nachsicht Abgaben zu Gunsten anderer Gläubiger des Abgabenschuldners nachzusehen.
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 2
Einwendungen gegen die Steuerbemessung können NICHT im Nachsichtsverfahren nachgeholt werden. Durch eine allgemein gültige Rechtsvorschrift bewirkt, nicht auf den Einzelfall beschränkte Härten vermögen für sich allein keine Unbilligkeit nach § 236 BAO zu begründen (Hinweis E , 2178/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0218/67 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5057 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001606.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-55418