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VwGH 10.12.1970, 1606/69

VwGH 10.12.1970, 1606/69

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litb;
RS 1
Tritt aus einer Zweimanngesellschaft (hier KG) ein Gesellschafter aus und ein neuer Gesellschafter ein (hier Kommanditist), dann können die Abgabenbehörden bis zum Beweis des Gegenteils vermuten, der Austritt des alten und der Eintritt des neuen Gesellschafters sei uno actu erfolgt, und daher die Neugründung einer Gesellschaft des verbliebenen mit dem neu hinzutretenden Gesellschafter annehmen.

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E , 1606/69 #1 VwSlg 4161 F/1970
Normen
GebG 1957 §17 Abs2;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 litb;
RS 2
Wird der Gesellschaftswechsel bloß in einer Registereingabe bekundet, so obliegt es den Abgabenbehörden, den Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels genau festzustellen; dabei haben die Parteien gehörig mitzuwirken. Unterlassen sie dies, dann können die Abgabenbehörden mit Recht den Tatbestand annehmen, der die höhere Gebühr zur Folge hat (TP 16 Abs 1 Z 1 lit b statt lit c).

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E , 1606/69 #2 VwSlg 4161 F/1970

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4161 F/1970
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001606.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-55416