VwGH 07.05.1963, 1604/62
VwGH 07.05.1963, 1604/62
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Zuerkennung erhöhter Werbungskosten ist der Behörde weder bei der Glaubhaftmachung noch beim Beweis ein Ermessenspielraum eingeräumt. * E , 1604/62 #1; |
Normen | |
RS 2 | Ein Antrag auf Zuerkennung von erhöhten Werbungskosten auf der Grundlage, daß die VERPFLEGUNGSKOSTEN außerhalb des Dienstortes mit denen am Dienstort zu besonders günstigen Bedingungen verglichen werden (Werkskantine), rechtfertigt nicht die Anerkennung erhöhter Werbungskosten für die Verpflegung außerhalb des Dienstortes. * E , 1604/62 #3; |
Normen | |
RS 3 | Die Kosten der Einnahme von MAHLZEITEN in der Nähe des Arbeitsortes gehören an Orten, an denen der Arbeitnehmer sich nicht zur Einnahme der Mahlzeit nach Hause begibt, zu den LEBENSHALTUNGSKOSTEN und können somit auch dann nicht, wenn sie höher sind als die Kosten der Mahlzeiten im eigenen Haushalt, als Werbungskosten geltend gemacht werden (Hinweis: E , 0925/62). * E , 1604/62 #2; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001604.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-55408