Suchen Hilfe
VwGH 07.05.1963, 1604/62

VwGH 07.05.1963, 1604/62

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Für die Zuerkennung erhöhter Werbungskosten ist der Behörde weder bei der Glaubhaftmachung noch beim Beweis ein Ermessenspielraum eingeräumt.

*

E , 1604/62 #1;
Normen
EStG 1953 §51 Abs3 idF 1954/001;
EStG 1953 §9 Abs1 idF 1954/001;
RS 2
Ein Antrag auf Zuerkennung von erhöhten Werbungskosten auf der Grundlage, daß die VERPFLEGUNGSKOSTEN außerhalb des Dienstortes mit denen am Dienstort zu besonders günstigen Bedingungen verglichen werden (Werkskantine), rechtfertigt nicht die Anerkennung erhöhter Werbungskosten für die Verpflegung außerhalb des Dienstortes.

*

E , 1604/62 #3;
Normen
EStG 1953 §51 Abs3 idF 1954/001;
EStG 1953 §9 Abs1 idF 1954/001;
RS 3
Die Kosten der Einnahme von MAHLZEITEN in der Nähe des Arbeitsortes gehören an Orten, an denen der Arbeitnehmer sich nicht zur Einnahme der Mahlzeit nach Hause begibt, zu den LEBENSHALTUNGSKOSTEN und können somit auch dann nicht, wenn sie höher sind als die Kosten der Mahlzeiten im eigenen Haushalt, als Werbungskosten geltend gemacht werden (Hinweis: E , 0925/62).

*

E , 1604/62 #2;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001604.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55408