VwGH 03.07.1979, 1603/77
VwGH 03.07.1979, 1603/77
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 die Absicht verbunden, den Bau und den Erwerb von Arbeiterwohnstätten, also von Wohnstätten eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen, somit von Wohnungen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sind, daß sie sich ein Durchschnittsarbeiter auch leisten kann.. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1251/69 E VS VwSlg 4234 F/1971; RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Unter Arbeiterwohnstätte ist eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sein muß, daß sie einerseits geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen und andererseits für ihre Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind daher neben der Ausstattung auch die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung (Hinweis E , 1995/73 VwSlg 4717 F/1974). Unter Durchschnittsarbeiter ist ein durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger zu verstehen. Wohnungen, wie zB Appartements, die vorwiegend anderen Zwecken nämlich der Erholung, dem Sport und der Unterhaltung dienen, also nicht ein dauerndes Wohnbedürfnis von Arbeitern befriedigen, fallen nicht darunter. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Begünstigungswerber dem Arbeiterstand angehören muß. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1251/69 E VS VwSlg 4234 F/1971; RS 4 |
Norm | VwGG §42 Abs1; |
RS 3 | Ausführungen in Widerlegung des Beschwerdevorbringens darüber, daß der VwGH kein Parteiengehör zu wahren hat, wenn er die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus anderen als den im Bescheid angeführten Gründen für gegeben erachtet. (Daher: Auch keine Wiederaufnahme) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0619/51 B RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 4 | Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind neben der Ausstattung die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung. Dabei sind für die weitere Frage, ob sich ein Durchschnittsarbeiter die Höhe der Gesamtbaukosten leisten kann, die Grundkosten einzurechnen. Eine wesentliche Überschreitung der im sozialen Wohnungsbau aufgestellten Baukostenhöchstsätze kann für die Gewährung der Abgabenfreiheit nur dann unschädlich sein, wenn besondere Erschwernisse bei der Bauführung aufgetreten und gerechtfertigt sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1995/73 E VwSlg 4717 F/1974 RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita; |
RS 5 | § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 enthält keine näheren Bestimmungen über das der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung von Kleinwohnungen vorgesehenen Grundstückes und sieht auch nicht die Trennung des Rechtsvorganges nach einem steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil vor. Es kann daher ein von den Parteien einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden. Vielmehr ist vorerst grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 entspricht, wobei dieser Beurteilung insbesondere auch § 10 der DVO zum WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 1012 ff zugrunde zu legen ist, wonach es zulässig ist, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Da ein Ausmaß für solche Kleingärten oder Anlagen für Kleintierhaltung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgelegt ist, muß nach dem Grundgedanken des WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 438 ff, und der vorzitierten DVO zu diesem Gesetz untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur Bedacht zu nehmen sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1652/74 E VS 5167 F/1977 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977001603.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-55406