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VwGH 03.09.1975, 1603/73

VwGH 03.09.1975, 1603/73

Rechtssätze


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Norm
UStG 1959 §4 Abs1 Z9 lita;
RS 1
Verkauft ein Architekt Liegenschaftsanteile aufgrund von Kaufverträgen, in denen er sich verpflichtet, nach den bereits von ihm erstellten Plänen Wohngebäude (Eigentums-Wohnungen) zu errichten, übernimmt er dabei das preisliche Risiko und sprechen weitere Umstände dafür, daß dem Genannten nach dem Gesamtbild die Bauherreneigenschaft zukommt, dann erfolgt die Bautätigkeit des Architekten nicht auf Grund von Werkverträgen, sodaß die von den Käufern der Liegenschaftsanteile gezahlten Baukostenzuschüsse gem § 4 Abs 1 Z 9 lit a UStG steuerfrei sind.
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
RS 2
Ein Bauauftrag kann nur von allen Grundeigentümern gemeinsam erteilt werden, weil nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001603.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-55404