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VwGH 12.09.1963, 1600/62

VwGH 12.09.1963, 1600/62

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Wenn einen Beschuldigten gemäß § 5 Abs 1 VStG die Beweislast für alle Tatsachen trifft, aus denen er seine Schuldlosigkeit ableiten zu können glaubt, ist es auch seine Aufgabe, der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren taugliche Beweismittel namhaft zu machen. Die Behörde hat aber das Vorbringen der Partei allenfalls nach Parteienvernehmung erschöpfend zu würdigen.

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E , 1600/62 #1
Normen
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Der Umstand, dass die Beweislast hinsichtlich der Verschuldensfrage bei Ungehorsamsdelikten den Beschuldigten trifft (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG), befreit die Behörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, die sie schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes festgestellt hat.

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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 978

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E , 904/55 #1 VwSlg 4046 A/1956
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/04/17 0904/55 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001600.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-55398