VwGH 12.09.1963, 1600/62
VwGH 12.09.1963, 1600/62
Rechtssätze
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Normen | AVG §45 Abs2; VStG §5 Abs1; |
RS 1 | Wenn einen Beschuldigten gemäß § 5 Abs 1 VStG die Beweislast für alle Tatsachen trifft, aus denen er seine Schuldlosigkeit ableiten zu können glaubt, ist es auch seine Aufgabe, der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren taugliche Beweismittel namhaft zu machen. Die Behörde hat aber das Vorbringen der Partei allenfalls nach Parteienvernehmung erschöpfend zu würdigen. * E , 1600/62 #1 |
Normen | VStG §25 Abs2; VStG §5 Abs1; |
RS 2 | Der Umstand, dass die Beweislast hinsichtlich der Verschuldensfrage bei Ungehorsamsdelikten den Beschuldigten trifft (§ 5 Abs 1 zweiter Satz VStG), befreit die Behörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, die sie schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes festgestellt hat. * BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 978 * E , 904/55 #1 VwSlg 4046 A/1956 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/04/17 0904/55 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001600.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-55398