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VwGH 14.11.1980, 1598/78

VwGH 14.11.1980, 1598/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 1995 §1 Abs1 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
RS 1
Ein Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) kann als Hausbesorger zur Gemeinschaft sämtlicher Teilhaber in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG stehen.
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
Norm
RS 3
Seinem Wesen nach ist das Wohnungseigentum eine qualifizierte Form des Miteigentums.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/76 E VwSlg 9284 A/1977 RS 3
Norm
WEG 1975 §17 Abs1;
RS 4
Durch die Bestellung eines Verwalters, der eine einem organschaftlichen Vertreter ähnliche Stellung hat, wird die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) derart beschränkt, daß diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können. Er vertritt die Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber (Hinweis E , Miet Slg 30570, und vom , 1 Ob 73/75, 74/75, MietSlg 27102).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde der SP in W, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Rechtsanwalt in Wien IV, Margaretenstraße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom , Zl. 126.290/1-6/1976, betreffend die Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG 1958 (mitbeteiligte Parteien: 1) Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien I, Wipplingerstraße 28, 2) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien IX, Roßauer Lände 3, 3) Landesarbeitsamt Wien, Wien I, Weihburggasse 30, 4) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien XX, Adalbert Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.592,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom wurde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin des Hauses W, L-gasse, ab in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1958 begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe und die darauf bezughabende Anmeldung abgelehnt werde. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft für die Beschwerdeführerin ab eine Anmeldung als Hausbesorgerin des fraglichen Hauses erstattet. Auf Anfrage sei mitgeteilt worden, daß es sich bei diesem Wohnhaus um ein Wohnungseigentumshaus handle, dessen Miteigentümer neben anderen Personen auch die Beschwerdeführerin sei. Der Eigentümer eines Hauses, der in seinem eigenen Haus als Hausbesorger tätig sei, unterliege nicht der Versicherungspflicht, da dieser Beschäftigung das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit zu einem Dienstgeber fehle. Da aber auch gemäß § 833 ABGB der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zukomme, ergebe sich, daß bei einem Haus, das im Besitz mehrerer Eigentümer stehe, im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber eines Hausbesorgers dieses Hauses alle Eigentümer gemeinsam anzusehen seien. Der Annahme, daß zwischen einem der Miteigentümer, der in diesem Haus die Reinigungsarbeiten verrichte, und den anderen Miteigentümern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen könne, stehe sohin in Ermangelung der personellen Verschiedenheit ein rechtliches Hindernis entgegen.

Der Landeshauptmann von Wien wies den dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch in seinem Bescheid vom als unbegründet ab und stellte unter einem gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß die Beschwerdeführerin ab hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin des fraglichen Hauses in keinem die Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Nach der Begründung dieses Bescheides werde im Einspruch im wesentlichen angegeben, daß die Beschwerdeführerin zwar Miteigentümerin des Hauses sei, sie jedoch lediglich 990/36000 Anteile an diesem Haus innehabe, wobei die übrigen 35010/36000 Anteile im Eigentum weiterer Wohnungseigentümer stünden. Die Beschwerdeführerin besitze nicht einmal 3 % als Miteigentümerin und sie stehe in Diensten der übrigen Wohnungseigentümer, die mehr als 97 % der Liegenschaft besäßen. Die Beschwerdeführerin habe als Hausbesorgerin die gleiche Tätigkeit auszuüben, wie die vorher im Hause beschäftigte Hausbesorgerin. Es sei wohl richtig, daß die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zukomme, mit ihrem Anteil von weniger als 3 % habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Einfluß auf die Verwaltung des Hauses. Nach den Erwägungen des Landeshauptmannes von Wien könne der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, daß sie bei der Vollbringung der einem Hausbesorger im Regelfall zustehenden Arbeiten in Diensten der übrigen (Mehrheits)Eigentümer stehe, nicht gefolgt werden. Auch der Landeshauptmann vertrete nämlich die Meinung, es stehe der Annahme, daß zwischen einem der Miteigentümer, der in dem Haus die Hausbesorgerarbeiten verrichte, und den anderen Miteigentümern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen könne, im Hinblick auf § 833 ABGB in Ermangelung personeller Verschiedenheit ein rechtliches Hindernis entgegen. Was die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffe - so wird in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes abschließend ausgeführt -, daß es sich in diesem Fall ähnlich der Situation eines Minderheitsgesellschafters einer Gesellschaft mbH handle, so gehe diese Argumentation insofern fehl, als im Rahmen einer Gesellschaft mbH als Arbeitgeber die Gesellschaft als solche, nicht jedoch die einzelnen Gesellschafter fungierten. Ebensowenig könne das Miteigentum an einer Sache im Sinne des § 833 ABGB mit dem Gesellschaftsverhältnis einer Gesellschaft mbH gleichgesetzt werden.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien aus seinen zutreffenden Gründen. Zu den Berufungsausführungen wird noch bemerkt, daß wohl gemäß § 833 ABGB der Besitz und die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zukomme. In Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne aber aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, daß jemand als Dienstnehmer sein eigener Dienstgeber und somit auch zu sich selbst in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis stehen könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Nach den Beschwerdeausführungen gehe die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen maßgeblich davon aus, daß keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben sei, wenn als Dienstgeber die Wohnungseigentumsgemeinschaft und als Dienstnehmer ein Miteigentümer, der etwa 3 % der Liegenschaftsanteile besitze, aufscheine. Unter Heranziehung des § 833 ABGB vermeine die belangte Behörde, ihren Rechtsstandpunkt darin bestätigt zu sehen, daß der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zukäme. Die belangte Behörde übersehe zunächst, daß nach dem zweiten Satz des § 833 ABGB in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Stimmen - gerechnet nach dem Verhältnis der Anteile - entscheide. Es sei der Beschwerdeführerin daher auf Grund ihres Minderheitsanteiles der Einfluß auf die ordentliche Verwaltung genommen. Insbesondere übersehe jedoch die belangte Behörde, daß dem § 833 ABGB durch § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Art. VIII BGBl. Nr. 280/1978 (WEG 1975), teilweise derogiert sei. Wie bereits mehrfach in den Eingaben der Beschwerdeführerin angeführt, handle es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um eine Wohnungseigentumsliegenschaft. Im § 14 WEG 1975 sei die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft der Mehrheit vorbehalten. Die Mehrheit habe daher auch das Recht, Hausbesorgerdienstverträge zu schließen und solche aufzukündigen. Wenn nunmehr die Mehrheit jemandem im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 5 WEG 1975 die Verwaltungsvollmacht erteilt habe, so könne dieser ein Hausbesorgerdienstverhältnis, das den Bestimmungen des § 4 ASVG ebenfalls unterliege, auch mit einem Minderheitseigentümer schließen. Eine von der belangten Behörde angenommene Identität zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer sei schon allein deshalb denkunmöglich, weil die Beschwerdeführerin mit etwa 3 % Miteigentumsanteil über das mit ihr geschlossene Hausbesorgerdienstverhältnis ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer verfügen könne; eine einvernehmliche Auflösung oder eine Aufkündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber könne sie hingegen keinesfalls bewerkstelligen, sondern sei dies der Wohnungseigentümergemeinschaft - sohin den Eigentümern von zumindest 51 % der Gesamtliegenschaft - vorbehalten. Das im § 4 ASVG geforderte Abhängigkeitsverhältnis sei daher jedenfalls gegeben.

Darüber sowie über die von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, vom mitbeteiligten Landesarbeitsamt Wien sowie von der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkassa für Arbeiter und Angestellte erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1958 sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert und nicht nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes versicherungsfrei sind.

Entsprechend dem § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Der § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG bestimmt, daß als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihm ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kommt zwar keine Rechtspersönlichkeit zu (vgl. z. B. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1516/67). Die belangte Behörde ist aber damit im Recht, daß Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG sämtliche Miteigentümer eines Hauses sind, in dem ein Hausbesorger beschäftigt wird. Das schließt aber nicht aus, daß ein Minderheitseigentümer als Hausbesorger zur Gemeinschaft sämtlicher Teilhaber in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG stehen kann. Dies hängt jeweils davon ab, ob dieser Minderheitseigentümer auf seine Hausbesorgertätigkeit einen bestimmenden Einfluß hat oder ob er unter anderem in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit entsprechend dem § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt ist.

Seinem Wesen nach ist das Wohnungseigentum eine qualifizierte Form des Miteigentums (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9284/A).

Gemäß § 833 ABGB, der zum 16. Hauptstück dieses Gesetzes gehört, kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und die Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach Personen, sondern nach Verhältnis der Anteile der Teilhaber gezählt werden.

Nach § 14 Abs. 1 erster Satz WEG 1975 gilt das 16. Hauptstück des zweiten Teiles des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches mit den in diesem Bundesgesetz bestimmten (im vorliegenden Fall aber nicht interessierenden) Besonderheiten.

Die §§ 833 ff ABGB, betreffend die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache, sind auch für das Hausbesorgerdienstverhältnis von Bedeutung. Nach der herrschenden Rechtsprechung unterliegen alle Rechtshandlungen - außer die Auflassung des Hausbesorgerpostens an sich -, die das Hausbesorgerdienstverhältnis betreffen, vom Abschluß des Hausbesorgervertrages bis zu dessen Endigung der ordentlichen Verwaltung (vgl. 1/27 und 1/28 im Kommentar zum Hausbesorgergesetz von Meinhart, Schriftenreihe des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Nr. 108, und z. B. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom , 5 Ob 337/62, MietSlg. 15.130, und vom , 4 Ob 2/76, ArbSlg. 9459).

Ein Miteigentümer mit einem Anteil von 3 % an der gemeinschaftlichen Sache hat keinen bestimmenden Einfluß auf die ordentliche Verwaltung und kann daher als Hausbesorger zur Gemeinschaft sämtlicher Teilhaber, die in diesem Fall von der Mehrheit vertreten wird, in einem die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stehen.

Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ergibt sich diese Auslegung insbesondere auf Grund der vom Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch teilweise abweichenden Neuregelung der Stellung des Verwalters. Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz WEG 1975 steht dem Verwalter, ungeachtet anderer vertraglicher Regelungen, die Verwaltung der Liegenschaft, besonders die Vertretung aller Miteigentümer und hiebei auch die Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, in den Angelegenheiten zu, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt.

Durch die Bestellung eines Verwalters, der eine einem organschaftlichen Vertreter ähnliche Stellung hat, wird die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) derart beschränkt, daß diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 5 Ob 28/78, MietSlg. 30.570). Nur der Verwalter hat die vom Gesetz in seine Hand gelegten Interessen aller Teilhaber gegen den einzelnen Teilhaber zu vertreten (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 73, 74/75, MietSlg. 27.102).

Im vorliegenden Fall steht die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin dem bestellten Verwalter als Partnerin des zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisses gegenüber. Ob dieses tatsächlich die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte konkrete persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG aufweist, hat die belangte Behörde wegen ihrer unrichtigen Rechtsmeinung nicht geprüft. Mit dieser belastete sie aber den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.

Soweit oben nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes angeführt werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführerin sowie auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.

Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 Abs. 1 ASVG abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 1995 §1 Abs1 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WEG 1975 §1;
WEG 1975 §17 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 10294 A/1980
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001598.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-55396