VwGH 23.10.1975, 1597/75
VwGH 23.10.1975, 1597/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden gelten im Dienstrechtsverfahren die Bestimmungen des AVG mit den Abweichungen der §§ 10 und 11 DVG. |
Normen | |
RS 2 | Damit die formellen Voraussetzungen eines Bescheides gegeben sind, genügen das Vorliegen eines Spruches, die Angabe der erlassenden Behörde und die Unterschrift bzw. Beglaubigung. Ebenso muß aber aus dem Inhalt der Erledigung der Bescheidwille der Behörde ersichtlich sein. |
Normen | |
RS 3 | Gegen den Bescheidwillen einer Erledigung spricht die Briefform und insbesondere der Umstand, daß die Erledigung in die Form einer bloßen Mitteilung und einer Weisung im Sinne des Art 20 Abs 1 B-VG gekleidet ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8908 A/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1975001597.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-55394