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VwGH 10.02.1954, 1597/52

VwGH 10.02.1954, 1597/52

Rechtssatz


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Normen
GebG 1946 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
GebG 1946 §33 TP16 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb impl;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2 impl;
HGB §335;
RS 1
Eine Vereinbarung, die einem sogenannten stillen Gesellschafter für den Fall des Ausscheidens Ansprüche einräumt, die über die Herausgabe der geleisteten Einlage und eines Anteiles am laufenden Gewinn hinausreichen, geht über den Rahmen einer stillen Gesellschaft hinaus. Sie unterliegt deshalb nicht der Gebühr für die Beteiligung als stiller Gesellschafter am Unternehmen eines anderen, sondern der Gesellschaftsgebühr. Treten zwei Personen erstmalig zu einer solchen Gesellschaft zusammen, so wird die Bemessungsgrundlage durch die Summe der Vermögenseinlagen beider Gesellschafter bestimmt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 878 F/1954;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1952001597.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-55393