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VwGH 25.04.1974, 1596/73

VwGH 25.04.1974, 1596/73

Rechtssätze


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Normen
ASVG §49 Abs6;
VwRallg impl;
RS 1
Durch § 49 Abs 6 ASVG wird nur die Bindung an den Ausspruch über das Bestehen eines Entgeltanspruches für die im gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Arbeitsleistung als solchen zum Ausdruck gebracht, nicht aber auch an eine allenfalls dabei vorgenommene rechtliche Qualifikation dieses Entgeltanspruches. Dies schon deshalb, weil sich die ENTGELTBEGRIFFE nach dem Arbeitsrecht und nach dem Sozialversicherungsrecht wesentlich unterscheiden und daher nicht schlechthin und ohne weiteres Schlüsse von der arbeitsrechtlichen Beurteilung auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gezogen werden können.
Normen
ASVG §49 Abs3;
ASVG §49 Abs6;
VwRallg impl;
RS 2
Ausführungen zum Zweck des § 49 Abs 6 ASVG, insbesondere zur Frage der Bindung an in Feststellungsurteil eines Arbeitsgerichtes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8607 A/1974;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001596.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-55388