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VwGH 21.11.1978, 1595/76

VwGH 21.11.1978, 1595/76

Rechtssätze


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Normen
LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
RS 1
Der Grundsatz, dass von mehreren Varianten der Trassenführung jene gewählt werden müsse, für welche keine Enteignung erforderlich ist, kann nur dann gelten, wenn es sich um straßenbautechnisch, verkehrstechnisch und wirtschaftlich gleichwertige Alternativen handelt.
Normen
GSGG §7 impl;
LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
RS 2
Wer, ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, eine im Gang befindliche Verhandlung verlässt, hat keinen Anspruch auf Vorhalt des restlichen Verhandlungsinhaltes.
Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
RS 3
Eine als technisch und wirtschaftlich richtig erkannte Trassenführung kann nicht mit dem Hinweis auf eine damit notwendigerweise verbundene Beeinträchtigung privater Interessen bekämpft werden. Die Interessen der Beteiligten können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit dem öffentlichen Interesse nicht in Widerspruch stehen (Hinweis E , 5/66, VwSlg 7014 A/1966).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9695 A/1978
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001595.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55386