VwGH 18.04.1979, 1594/75
VwGH 18.04.1979, 1594/75
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 ist davon auszugehen, daß die Arbeiterwohnstätte der Erfüllung eines dauernden Wohnbedürfnisses dienen muß und daß die Beurteilung von der Größe, Art und Ausstattung abhängt. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 2 | Die Lage des Gebäudes und die Verkehrsaufschließung sind bei der Beurteilung der Frage mit einzubeziehen, ob ein Befreiungstatbestand iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 vorliegt. |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 3 | Dient ein Gebäude vorwiegend der Erholung und nicht der dauernden Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, steht somit der Erholungscharakter im Vordergrund, dann fehlt dem Objekt schon aus diesem Grund der Charakter einer Arbeiterwohnstätte, ohne daß es auf die Höhe der Baukosten je m2 Nutzfläche ankäme. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5368 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1975001594.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-55383