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VwGH 18.04.1979, 1594/75

VwGH 18.04.1979, 1594/75

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 ist davon auszugehen, daß die Arbeiterwohnstätte der Erfüllung eines dauernden Wohnbedürfnisses dienen muß und daß die Beurteilung von der Größe, Art und Ausstattung abhängt.
Norm
RS 2
Die Lage des Gebäudes und die Verkehrsaufschließung sind bei der Beurteilung der Frage mit einzubeziehen, ob ein Befreiungstatbestand iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 vorliegt.
Norm
RS 3
Dient ein Gebäude vorwiegend der Erholung und nicht der dauernden Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, steht somit der Erholungscharakter im Vordergrund, dann fehlt dem Objekt schon aus diesem Grund der Charakter einer Arbeiterwohnstätte, ohne daß es auf die Höhe der Baukosten je m2 Nutzfläche ankäme.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5368 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1975001594.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-55383