VwGH 20.03.1959, 1593/58
VwGH 20.03.1959, 1593/58
Rechtssätze
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Norm | EStG 1939 §4; |
RS 1 | Kann über zugeflossene Geldmittel ohne Rücksicht auf Zweck und Widmung wie über eigenes Geld verfügt werden, liegen einkommensteuerrechtliche Einnahmen vor - ausnahemsweise Abstandnahem vom Vermögenvergleich. |
Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 2 | Einem Rechtsanwalt der Treuhandgeschäfte durchführt, kann durch die Vollstreckung von Steuerbescheiden ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen, wenn er durch die Vollstreckungsmaßnahmen daran gehindert wird, den Treugebern die Treuhandgelder zu erstatten. Die belangte Behörde kann sich bei der Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht darauf berufen, daß den Schaden nicht der Rechtsanwalt, sondern dessen Gläubiger erleiden würden. |
Normen | |
RS 3 | Eine nicht nach außen in Erscheinung tretende Gesellschaft, eine sogenannte Innengesellschaft, ist weder Subjekt der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer, noch kann bei ihr eine einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1980 F/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1958001593.X01.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-55378