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VwGH 23.02.1960, 1593/57

VwGH 23.02.1960, 1593/57

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Zwei verschiedene Personengesellschaften können umsatzsteuerlich nur dann als ein Unternehmen angesehen, die Umsätze zwischen ihnen also als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt werden, wenn sämtliche Gesellschafter der einen Gesellschaft auch an der anderen Gesellschaft und außerdem in demselben Verhältnisse beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dann kann auch der Umstand, dass die Gewinnanteile an der einen Gesellschaft auch bei einem nicht dieser Gesellschaft angehörenden Gesellschafter der anderen Gesellschaft, dessen Kapitalkonto bei dieser anderen Gesellschaft zugeschrieben sind, die Versteuerung der gegenseitigen Umsätze zwischen diesen beiden Gesellschaften nicht hindern. Auch wenn nur aus rein tatsächlichen durch politische Verhältnisse bedingten Gründen ein Gesellschafter nur bei der einen von diesen beiden Gesellschaften im Handelsregister aufscheint, kann dies nicht als eine die Steuerfreiheit der Innenumsätze nicht hindernde Scheinhandlung angesehen werden, wenn auch nach Wegfall des Hindernisses der fehlenden Gesellschafter nicht bei der anderen Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2179 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001593.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-55377