VwGH 15.03.1961, 1590/58
VwGH 15.03.1961, 1590/58
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Entfertigungsbeträge, die einem lästigen Gesellschafter über den Wert seiner Beteiligung hinaus aus Anlaß seines Ausscheidens aus der Gesellschaft gezahlt werden, sind Betriebsausgaben. Ein Gesellschafter ist nicht erst dann als lästig anzusehen, wenn seine Entfernung zur Rettung des Unternehmens erforderlich ist, sondern auch schon dann, wenn er durch sein Verhalten (ungenügende Mitarbeit, unfreundliches Benehmen gegenüber Kunden, zu hohe Entnahmen, widmungswidrige Verwendung gesellschaftlicher Mittel) die Interessen des gesellschaftlichen Unternehmens schädigt (Hinweis RFH-Urteile vom , RStBl 1942, S 900 und vom , RStBl 1938, S 662). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 2404 F/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1958001590.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-55371