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VwGH 21.11.1969, 1588/68

VwGH 21.11.1969, 1588/68

Rechtssätze


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Norm
GJGebG 1962 TP11 Anm6;
RS 1
Eine Urkundenhinterlegung ist nicht die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek im Sinne der Anmerkung 6 zu TP 11 GJGebGes 1962. Unter dem Begriff "Simultanhypothek" in der Anmerkung 6 TP 11 GJGebGes 1962 sind nur Simultanhypotheken im Sinne des § 15 Abs 1 Grundbuchgesetz 1965, nicht aber auch andere Konstruktionen - mögen sie auch wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis hinauslaufen - zu verstehen.
Normen
GJGebG 1962 §28;
GJGebG 1962 TP11 Anm6;
GJGebG 1962 TP11 Anm8;
RS 2
Wird für dieselbe Forderung ein Pfandrecht sowohl an einer verbücherten Liegenschaft durch Eintragung des Rechtes als auch an einer nicht verbücherten Liegenschaft (hier an einem Superädifikat) durch Urkundenhinterlegung erwirkt, dann ist nicht nur für die Eintragung, sondern auch für die Urkundenhinterlegung die Eintragungsgebühr zu entrichten, weil die nur einmalige Entrichtung der Eintragungsgebühr nur für die (mehrmalige) bücherliche Eintragung des Rechtes vorgesehen ist.

Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, daß § 28 GJGebG die Hinterlegung einer Urkunde gebührenrechtlich der Eintragung eines Rechtes gleichstelle.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001588.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-55365