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VwGH 13.11.1968, 1588/67

VwGH 13.11.1968, 1588/67

Rechtssatz


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Normen
AVG §73 Abs2;
GewO 1859 §32 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
RS 1
Erläßt die Berufungsbehörde 2. Instanz den Berufungsbescheid erst nach den wegen ihrer Säumigkeit gestellten, dem Gesetz gemäßen Devolutionsantrag, so hat die Ministerialinstanz, bei welcher dieser Bescheid mit Berufung bekämpft wird, diesen wegen Unzuständigkeit der Behörde 2. Instanz aufzuheben. Unterläßt dies die Ministerialinstanz, so ist ihr Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7441 A/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001588.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-55364