VwGH 13.11.1968, 1588/67
VwGH 13.11.1968, 1588/67
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Erläßt die Berufungsbehörde 2. Instanz den Berufungsbescheid erst nach den wegen ihrer Säumigkeit gestellten, dem Gesetz gemäßen Devolutionsantrag, so hat die Ministerialinstanz, bei welcher dieser Bescheid mit Berufung bekämpft wird, diesen wegen Unzuständigkeit der Behörde 2. Instanz aufzuheben. Unterläßt dies die Ministerialinstanz, so ist ihr Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 7441 A/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001588.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-55364