Suchen Hilfe
VwGH 14.10.1964, 1585/63

VwGH 14.10.1964, 1585/63

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
UStG 1959 §7 Abs4;
UStG 1959 §7 Abs5 idF 1964/188;
RS 1
Wenn sich ein Unternehmer (Bestandnehmer) gegenüber dem Hauseigentümer (Bestandgeber) gegen Leistung einer Entschädigung zur Liquidierung des Geschäftsbetriebes und Übergabe des von allen Fahrnissen geräumten Geschäftslokals verpflichtet, wobei Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens an verschiedene Personen veräußert werden, so stellt dieser Vorgang keine Geschäftsveräußerung im ganzen im Sinne des § 7 Abs 4 UStG 1959 (jetzt § 7 Abs 5 UStG) dar.
Normen
EStG 1953 §16 Abs1 Z1;
VwRallg;
RS 2
Eine Betriebsveräußerung im ganzen liegt nur dann vor, wenn zumindest ein wesentlicher Teil des Betriebes veräußert wird, also jene Wirtschaftsgüter, welche die hauptsächlichen Grundlagen des Betriebes gebildet haben und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Betriebes zu bieten.
Normen
EStG 1953 §16 Abs1 Z1;
EStG 1953 §16 Abs3;
VwRallg;
RS 3
Hat sich der Inhaber eines Betriebes verpflichtet, seinen Betrieb zu liquidieren und das Lokal geräumt zu übergeben, handelt es sich nicht um eine Veräußerung des Betriebes, sondern um dessen Auflösung, bei der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens an verschiedene Personen veräußert und die Geschäftsräumlichkeiten vereinbarungsgemäß freigemacht würden (Hinweis: Das Erkenntnis erging zu der umsatzsteuerrechtlichen Frage, ob

eine "Geschäftsveräußerung im ganzen" vorliege, brauchte daher auf die einkommensteuerrechtliche Frage, ob etwa eine Aufgabe des Gewerbebetriebes iSd § 16 Abs 3 EStG 1953 gegeben sei, nicht einzugehen).

*

E , 1585/63 #3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001585.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-55359