VwGH 14.10.1964, 1585/63
VwGH 14.10.1964, 1585/63
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn sich ein Unternehmer (Bestandnehmer) gegenüber dem Hauseigentümer (Bestandgeber) gegen Leistung einer Entschädigung zur Liquidierung des Geschäftsbetriebes und Übergabe des von allen Fahrnissen geräumten Geschäftslokals verpflichtet, wobei Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens an verschiedene Personen veräußert werden, so stellt dieser Vorgang keine Geschäftsveräußerung im ganzen im Sinne des § 7 Abs 4 UStG 1959 (jetzt § 7 Abs 5 UStG) dar. |
Normen | EStG 1953 §16 Abs1 Z1; VwRallg; |
RS 2 | Eine Betriebsveräußerung im ganzen liegt nur dann vor, wenn zumindest ein wesentlicher Teil des Betriebes veräußert wird, also jene Wirtschaftsgüter, welche die hauptsächlichen Grundlagen des Betriebes gebildet haben und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Betriebes zu bieten. |
Normen | |
RS 3 | Hat sich der Inhaber eines Betriebes verpflichtet, seinen Betrieb zu liquidieren und das Lokal geräumt zu übergeben, handelt es sich nicht um eine Veräußerung des Betriebes, sondern um dessen Auflösung, bei der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens an verschiedene Personen veräußert und die Geschäftsräumlichkeiten vereinbarungsgemäß freigemacht würden (Hinweis: Das Erkenntnis erging zu der umsatzsteuerrechtlichen Frage, ob eine "Geschäftsveräußerung im ganzen" vorliege, brauchte daher auf die einkommensteuerrechtliche Frage, ob etwa eine Aufgabe des Gewerbebetriebes iSd § 16 Abs 3 EStG 1953 gegeben sei, nicht einzugehen). * E , 1585/63 #3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001585.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-55359