VwGH 30.11.1964, 1582/64
VwGH 30.11.1964, 1582/64
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §128; BauO Wr §70; BauO Wr §71; |
RS 1 | Das Fehlen eines Wasser und Kanalanschlusses und eines Abortes ist für die Genehmigung eines Gartenhäuschens nicht Voraussetzung. |
Norm | BauO Wr §129 Abs10; |
RS 2 | Die Erteilung eines auf § 129 Abs 10 leg cit gestützten Auftrages, ist von dem Nachweis eines öffentlichen Interesses an seiner Erlassung nicht abhängig. |
Norm | BauO Wr §84; |
RS 3 | Ob und wie die Bestimmungen des § 84 im Zusammenhang mit Art III der BauO für Wien auszulegen sind, ist nicht in einem Verfahren, betreffend die Erteilung eines Abtragungsauftrages, sondern nur in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen. |
Norm | BauO Wr §129 Abs10; |
RS 4 | Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit greift nur dann Platz, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, daß, von besonderen Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6509 A/1964 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1964001582.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-55352