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VwGH 27.01.1975, 1581/74

VwGH 27.01.1975, 1581/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Beachte

Vorgeschichte:

0409/73 E VwSlg 8487 A/1973;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich über die Beschwerde des JK in K, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Sterneckstraße 3/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 85.349-I/1/73, betreffend Kostenentscheidung in einer Wasserrechtssache (mitbeteiligte Partei: Wasserwerksgenossenschaft A, vertreten durch Dr. Emil Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.467,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 409/73, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. In diesem Erkenntnis wurde u.a. festgestellt, daß das mit dem damaligen angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verwaltungsverfahren durch den im Zug eines Wasserbuchverfahrens vor dem Landeshauptmann von Kärnten als Wasserbuchbehörde über die Berechtigung zur Nutzung der Quellen 1 und 2 zwischen der Wasserwerksgenossenschaft A - der mitbeteiligten Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - und dem jetzigen Beschwerdeführer JK entstandenen Streit ausgelöst wurde, der sonach zu dem mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt erteilten Auftrag führte, über die Frage des streitverfangenen Privatrechtstitels abzusprechen, um sodann die entsprechenden Eintragungen im Wasserbuch gemäß § 33 Abs. 2 der Wasserbuchverordnung vornehmen zu können. Bei dem gegenständlichen Verfahren zur Eintragung im Wasserbuch handle es - so wurde in dem Erkenntnis weiters dargelegt - sich um eine "andere Angelegenheit" gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959, weil keiner der im § 123 Abs. 1 WRG 1959 angeführten Fälle gegeben sei.

In Entsprechung der in diesem Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom der Beschwerdeführer verpflichtet, der mitbeteiligten Partei die ihr im durchgeführten Feststellungsverfahren aufgelaufenen Kosten in der Höhe von S 2.552,44 (Berufung vom S 1.113,19, Antrag vom S 1.439,25 binnen vier Wochen zu bezahlen; der darüber hinausgehende Antrag auf Ersatz von S 1.168,-- für die am eingebrachte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Schilderung des Sachverhaltes u.a. ausgeführt:

"Mit Eingabe vom hat die Wasserwerksgenossenschaft A den Antrag gestellt, den JK zu verpflichten, den Ersatz der ihr bisher im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Kosten in der Höhe von insgesamt S 3.720,44 (Berufung vom S 1.113,19, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom S 1.168,-- und Eingabe vom S 1.439,25) zu bezahlen... Das ho. Bundesministerium war daher gemäß § 63 VwGG 1965 in Entsprechung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, JK die Kosten für die Einbringung der Berufung vom und der Eingabe vom in der Höhe von insgesamt S 2.552,44 vorzuschreiben, da diese zweifellos zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und JK als Antragsteller im gegenständlichen Feststellungsverfahren als Sachfälliger im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen ist. Der Antrag auf Zuerkennung der Kosten für die Säumnisbeschwerde an den war jedoch abzuweisen, weil bereits der Zl. 2206/71, dieses Kostenersatzbegehren gemäß § 58 VwGG 1965 abgewiesen hat. Die Wasserrechtsbehörde ist bei dieser Sachlage nicht in der Lage, darüber abzusprechen."

Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde wird ausgeführt, es seien die Vorschreibung und Auferlegung der Rechtsanwaltskosten rechtswidrig, weil die Wasserwerksgenossenschaft nicht unter Zwang gestanden sei, sich bei ihren Eingaben eines Rechtsanwaltes zu bedienen; sie hätte dies auch selbst tun können, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Wenn sie dennoch sich eines Anwaltes bedient habe, so hätte sie für diese Kosten selbst aufzukommen. An der Führung dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer weder leichtfertig noch mutwillig beteiligt gewesen. Die gegenständliche Beschwerde sei in diesem Rechtsstreit seine erste Eingabe. Der Beschwerdeführer könne für die Zahlung der Anwaltskosten des Gegners auch wegen der unterschiedlichen Rechtsansichten bzw. der Rechtsunsicherheit der belangten Behörde nicht sachfällig gemacht werden.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Kosten dem sachfälligen Beschwerdeführer deshalb auferlegt, weil diese zweifellos zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Eine solche Begründung entspricht zwar nicht den Erfordernissen des § 60 AVG 1950, im Verwaltungsverfahren führt aber eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall zu verneinen; und zwar deshalb, weil die Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe im wasserrechtlichen Verfahren kein Anwaltszwang und so habe derjenige, der dennoch einen Anwalt beiziehe, die Kosten selbst zu tragen, im Gesetz keine Deckung findet; und weil weiters nach der Aktenlage die anwaltliche Vertretung sich im gegenständlichen Verwaltungsverfahren auf die notwendigsten Verfahrensschritte beschränkte, in einem solchen Fall aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 1009/55) nicht gesagt werden kann, daß die anwaltliche Vertretung das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - um die gegen die mitbeteiligte Partei gerichteten Angriffe des sachfälligen Gegners abzuwehren notwendige Maß überschritten habe. Damit hat die Behörde in ihrem Kostenzuspruch von dem ihr eingeräumten billigen Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war, ohne daß es erforderlich erschien, auf die sonstigen Ausführungen der Beschwerde näher einzugehen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art. 1 Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975, der Zuspruch des Aufwandersatzes an die mitbeteiligte Partei auf § 48 Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 und Art. 1 Z. 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der mitbeteiligten Partei stützt sich auf § 58 VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art130 Abs2 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §123 Abs2;
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001581.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-55349