VwGH 22.12.1970, 1580/69
VwGH 22.12.1970, 1580/69
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Einem von der GEWINNERMITTLUNG NACH § 4 Abs 1 EStG 1953 für einRumpfwirtschaftsjahr vom 1.Juli des Jahres bis 31.Dezember des Jahres auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1953 und dann zur Gewinnermittlung nach der Verordnung über die Aufstellung von DURCHSCHNITTSSÄTZEN für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft übergehenden Landwirt (Weinbauern) kann die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1953 für das Rumpfwirtschaftsjahr nicht deshalb verwehrt werden, weil der Weinvorrat zum 31.Dezember des Jahres wesentlich höher war als zum 30.Juni des Jahres. Hier liegt nämlich eine ganz ausnahmsweise, nur durch die infolge des Überganges von einer Ermittlungsart zur anderen notwendigerweise verschiedenen Stichtage sich ergebende Schwankung im Betriebsvermögen vor, die NICHT als IN DER REGEL eintretend angesehen werden kann. * E , 1450/69 #1; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1450/69 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4167 F/1970 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969001580.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-55348