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VwGH 23.01.1967, 1580/66

VwGH 23.01.1967, 1580/66

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §76 Abs1;
RS 1
Ist die die Kosten verursachende Amtshandlung durch eine Berufung ausgelöst worden, dann ist für die Verpflichtung zur Tragung der Barauslagen der Inhalt des Vorbringens des Berufungswerbers maßgebend. Handelt es sich hiebei um ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Richtigkeit nur mittels einer Barauslagen verursachenden Amtshandlung (oder einer Amtshandlung außerhalb des Amtes) geklärt werden kann, so ist ein solches Vorbringen im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsverfahren, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes vorsehen, ganz allgemein der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung dieser Amtshandlung gestellt worden wäre (Hinweis E , 2578/55 und 2643/55, VwSlg 4350 A/1957).
Norm
AVG §76 Abs1;
RS 2
Eine in der Berufung gegen die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erhobene Verfahrensrüge kann nicht als Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs 1 AVG 1950 gewertet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1613/62 E VwSlg 6129 A/1963 RS 1
Norm
VwGG §47;
RS 3
Vermerk: Kein Zuspruch der Kosten für die Fotokopie des angefochtenen Bescheides zuzüglich zum Schriftsatzaufwand.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001580.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55347