VwGH 25.01.1980, 1577/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen darüber, wann eine Eingabe als Berufung oder als Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist anzusehen ist. |
Norm | BAO §250 Abs1 lita; |
RS 2 | Es kommt nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrundeliegt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/01/24 1617/77 1 |
Norm | BAO §303 Abs4; |
RS 3 | Ein vor dem VwGH verfolgbarer Anspruch auf eine Maßnahme nach § 303 Abs 4 BAO besteht nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/03/21 2104/71 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des Bernhard L. in F., vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, Paulustorgasse 5/I gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 168-2/78, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1976, am der Umsatzsteuerbescheid 1976 zugesteIlt. Am brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt in bezug auf diese Bescheide (in folgendem kurz "Steuerbescheide 1976" genannt) einen Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO auf Mitteilung (Ergänzung) der Bescheidbegründung ein. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt mit einer Mitteilung vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am . Mit Eingabe vom selben Tag, auf die im folgenden noch näher eingegangen werden wird, begehrte der Beschwerdeführer in bezug auf die Berufung gegen die Steuerbescheide 1975 eine Frist bis und in bezug auf die Berufung gegen die Steuerbescheide 1976 eine Frist bis . Der dieses Fristerstreckungsbegehren enthaltende Schriftsatz wurde am zur Post gegeben und langte am beim Finanzamt ein. Das Finanzamt sprach über das Begehren um Fristerstreckung mit Bescheid vom wie folgt ab:
"Über Ihren Antrag vom , gerichtet auf Verlängerung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen die
Bescheide ... betreffend Einkommensteuer 1975 und 1976,
Gewerbesteuer 1975 und 1976, Umsatzsteuer 1975 und 1976 wird wie folgt entschieden:
Die Rechtsmittelfrist wird bis verlängert. Das Mehrbegehren wird abgewiesen."
In der Bescheidbegründung ist unter anderem ausgeführt, daß mit einer weiteren Fristverlängerung nicht zu rechnen sei. Der Bescheid kam dem Beschwerdeführer am zu.
Mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt eingelangt am , ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Berufungsfrist bezüglich der Steuerbescheide 1976 bis letztmalig . Auch diese Eingabe wird in weiterer Folge noch näher behandelt werden. Das Finanzamt wies den Fristerstreckungsantrag vom mit Bescheid vom (zugestellt ) als unbegründet ab.
In einem Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom eine als Berufung anzusehende "Beschwerde", deren weiteres Schicksal aber nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
Eine Berufung gegen die Steuerbescheide 1976 langte beim Finanzamt am ein. Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom als verspätet zurück. Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer am zugestellt worden. Am kam dem Finanzamt ein nicht datierter Schriftsatz zu, der als "Ergänzung der Berufung vom " gegen die Steuerbescheide 1976 bezeichnet ist. In Ergänzung der Berufung vom werde die Bilanz für 1977 (richtig 1976) vorgelegt und beantragt, die Abgaben auf Grund der ebenfalls beiliegenden Steuererklärungen für 1976 festzusetzen.
Mit einem beim Finanzamt am eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom . Darin ist ausgeführt, mit Schreiben vom sei um eine Verlängerung der Berufungsfrist gegen die Steuerbescheide 1975 und 1976 gebeten, gleichzeitig jedoch auf Seite 2 des Schriftstückes gegen die Steuerbescheide 1976 berufen worden. Tatsächlich seien die erbetenen Fristen mit Bescheid vom abgelehnt, über die Berufung jedoch nicht entschieden worden. In der Folge seien seitens des Beschwerdeführers noch zahlreiche Fristverlängerungsansuchen für die Erstreckung der Berufungsfrist ergangen und abgewiesen worden. Das Finanzamt habe bis heute keine Aufforderung zur Ergänzung der Berufung vom gestellt. Mit Recht habe der Beschwerdeführer daher annehmen können, daß die vorgeschlagene Frist zur Beibringung des Berufungsschriftsatzes mit akzeptiert worden sei. Wie vorgeschlagen, hätte der Beschwerdeführer diesen Schriftsatz zur Ergänzung der Berufung termingerecht abgegeben, die Bilanz nachgereicht und die diesbezüglichen Steuererklärungen per dem Finanzamt übergeben.
Das Finanzamt erließ über die letztgenannte Berufung eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Die Eingabe vom stelle sich lediglich als Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen die Steuerbescheide 1976 dar. Dieser Wille komme auch in den weiteren Eingaben vom 18. Jänner und zum Ausdruck. Außerdem sei am das ausdrücklich als Berufung gegen die Steuerbescheide 1976 bezeichnete Rechtsmittel eingebracht worden.
Die Berufungsvorentscheidung verlor auf Grund eines rechtzeitigen Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihre Wirksamkeit. Der Beschwerdeführer legte im Vorlageantrag dar, im Schreiben vom sei zwar wohl um die Verlängerung der Berufungsfrist gegen die Steuerbescheide 1975 gebeten, gleichzeitig jedoch da mit einer Fristverlängerung zur Einbringung der Berufung für 1976 nicht habe gerechnet werden können, gegen die Bescheide 1976 berufen worden. Wäre nun die Behörde der Meinung gewesen, daß die Berufung nicht den Erfordernissen des § 250 BAO entspreche, so hätte sie nach § 275 leg. cit. vorzugehen gehabt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß in verschiedenen folgenden Schreiben um Verlängerung der Berufungsfrist gegen die Steuerbescheide 1976 gebeten worden sei. Der Hinweis auf die am eingebrachte Berufung gegen die Steuerbescheide 1976 gehe fehl, da durch eine zweite Berufung eine erste, rechtzeitig eingebrachte Berufung nicht außer Kraft gesetzt werden könne.
Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrunde liegt, nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an. Im Beschwerdefall sei streitentscheidend, ob bereits die Eingabe vom nach ihrem Inhalt eine Berufung gegen die Steuerbescheide 1976 darstelle. Die in dieser Eingabe unter "betrifft" gewählte Textierung handle über ein bloßes Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Die auf Seite 2 der Eingabe gewählte Formulierung (Berufung gegen die Steuerbescheide 1976) stehe in Verbindung mit dem Begehren, für die "Berufungserledigung" einen Termin bis zum zu gewähren. Dies lasse den Schluß zu, daß es sich hier nicht um die Einbringung, sondern nur um die Ankündigung einer Berufung handle. Diese Ausführungen der strittigen Eingabe gingen somit mit der unter "betrifft" enthaltenen Bezeichnung konform. Dies bestätige auch die Eingabe vom , da in dieser Eingabe eine weitere Verlängerung der mit Bescheid vom verlängerten Berufungsfrist beantragt worden sei.
Die vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird zufolge § 245 Abs. 2 BAO der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Gemäß § 245 Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach Abs. 4 der Gesetzesstelle mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.
Zufolge § 250 Abs. 1 BAO muß die Berufung enthalten:
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine Begründung.
Wenn eine Berufung nicht den im § 250 umschriebenen Erfordernissen entspricht, hat die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 275 leg. cit. dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Nach dem Beschwerdevorbringen steht - ebenso wie im Rechtsmittelverfahren - vor allem in Streit, ob schon mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom eine wenn auch verbesserungsbedürftige - Berufung erhoben wurde. In diesem Fall wäre die Berufungsfrist zufolge § 245 Abs. 2 BAO gewahrt gewesen.
Die Eingabe vom lautet in ihren wesentlichen Teilen:
"Betrifft: Steuernummer ...- Verlängerung der Berufungsfrist gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1975 vom , Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1976 vom , Umsatzsteuerbescheid 1975 vom , Umsatzsteuerbescheid 1976 vom - die Berufungsfrist wurde unterbrochen durch den Antrag auf Mitteilung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 245 BAO am
1975: Verlängerung der Berufungsfrist gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1975 und den Umsatzsteuerbescheid 1975 bis
Von der Firma wurde ein eigener Magister angestellt, der für den gesamten Betrieb zuständig ist und von dem bereits folgende Bilanzen dem Amte eingereicht wurden: ...
Es ist unzumutbar, nachdem dem Amte bekannt war, daß es sich um eine einzige Verwaltungsstelle für den gesamten Betrieb handelt, in dieser kurzen vorgegebenen Zeit den Abschluß 1975 zu
erstellen ... In Verbindung mit den Feiertagen ist es unzumutbar,
in den wenigen Tagen bis Jänner 1978 eine hinreichende Berufung auszuarbeiten und bitten wir daher um Verlängerung der Berufungsfrist bis .
1976: Berufung gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1976 vom und gegen den Umsatzsteuerbescheid 1976 vom .
Gemäß dem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen Zl. 0263/4-IV/2/77 Einreichung der Abgabeerklärungen 1976, bitten wir, uns für die Berufungserledigung einen Termin bis zu gewähren, um hier keine Schlechterstellung gegenüber anderen Steuerpflichtigen herzustellen.
Wir bitten um aufrechte Erledigung unseres Ansuchens....
Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser Eingabe keine Berufung gegen die Steuerbescheide 1976 zu erblicken. Dagegen spricht nicht allein, daß unter "betrifft" sowohl hinsichtlich der Steuerbescheide 1975 als auch hinsichtlich der Steuerbescheide 1976 gleichermaßen ausdrücklich von einer "Verlängerung der Berufungsfrist" die Rede ist, sondern auch, daß der Beschwerdeführer für 1975 wie für 1976 ohne jedes substantielle Vorbringen gegen die Steuervorschreibungen gleichermaßen Fristverlängerungsanträge gestellt hat, bezüglich 1975 bis , bezüglich 1976 bis . Daraus ist aber zu folgern, daß der Beschwerdeführer so, wie er zunächst für 1975 eine Verlängerung der Berufungsfrist begehrt hatte, weil es sonst unzumutbar wäre, "eine hinreichende Berufung auszuarbeiten", anschließend auch in bezug auf die Steuerbescheide 1976 "für die Berufungserledigung" (analog der für 1975 erwähnten Berufungsausarbeitung) eine Verlängerung der Berufungsfrist beantragte. Für beide Jahre ersuchte der Beschwerdeführer abschließend einheitlich um eine aufrechte Erledigung seines Ansuchens (und nicht etwa auch um eine aufrechte Erledigung einer Berufung).
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht übersehen, daß die Eingabe vom ebenso wie alle weiteren, in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses angeführten Eingaben des Beschwerdeführers sein steuerlicher Vertreter verfaßte, bei dem es sich nach seinem Kanzleipapier und der Kanzleistampiglie um einen Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater und gerichtlich beeideten Buchsachverständigen handelt. Bei einem solchen steuerlichen Vertreter kann jedenfalls die Kenntnis der das Rechtsmittelverfahren betreffenden Vorschriften des Abgabenverfahrensrechtes vorausgesetzt werden. Das Abgabenverfahrensrecht sieht aber, wie die bereits zitierten Vorschriften zeigen, nur einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist vor. Nicht räumt aber das Abgabenverfahrensrecht dem Rechtsmittelwerber auch das Recht ein, für die Verbesserung einer Berufung eine Frist zu begehren. Vielmehr obliegt eine derartige Fristenbestimmung gemäß § 275 BAO allein der Abgabenbehörde, sodaß auch aus diesen Überlegungen nicht zu unterstellen ist, der Beschwerdeführer (sein steuerlicher Vertreter) hätte mit dem Schriftsatz vom eine Berufung gegen die Steuerbescheide 1976 eingebracht und bloß für die Verbesserung eine Frist bis begehrt.
In dem auch in der Beschwerde angeführten Erkenntnis vom , Zl. 1617/77, sprach der Verwaltungsgerichtshof - damals zugunsten des Beschwerdeführers - unter anderem aus, daß es nicht so sehr auf die Bezeichnung, als vielmehr auf den Inhalt einer Eingabe anzukommen hat, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrunde liegt. Nach der "Bezeichnung" der Eingabe vom wäre das Begehren des Beschwerdeführers in bezug auf das Jahr 1976 zweifelhaft, weil einmal von einer Verlängerung der Berufungsfrist, das andere mal von einer Berufung die Rede ist. Nach dem Inhalt der Eingabe stellt sich aber das Begehren des Beschwerdeführers, wie ausgeführt, als ein solches um Verlängerung der Berufungsfrist dar.
Im Erkenntnis Zl. 1617/77 kommt zudem zum Ausdruck, daß auch der weitere Verfahrensablauf und das sonstige Verhalten des Abgabepflichtigen Schlüsse auf das einer Eingabe zugrunde liegende Begehren zuläßt (ähnlich Erkenntnis vom , Zl. 1132/68). Unter diesem Gesichtspunkt aber ist zu beachten, daß der Beschwerdeführer (durch seinen steuerlichen Vertreter) mit dem am beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz gegen die Steuerbescheide 1976 Berufung erhob, was unverständlich wäre, wenn es sich bereits bei der Eingabe vom um eine Berufung gehandelt haben sollte. Weiters hat der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen, die er nach dem bis zur bescheidmäßigen Zurückweisung der Berufung vom durch das Finanzamt einbrachte, bezüglich des Jahres 1976 ausdrücklich immer wieder von einer Verlängerung der Berufungsfrist gesprochen. Zu Recht schenkte dabei die belangte Behörde der Eingabe des Beschwerdeführers vom besondere Beachtung. Diese Eingabe bezieht sich auf den Bescheid des Finanzamtes vom , in dem dem Beschwerdeführer in Erledigung seiner Eingabe vom die Frist zur Einbringung der Berufung gegen die Steuerbescheide 1975 und 1976 (letztmalig) bis erstreckt worden war. Im Schriftsatz vom begehrte der Beschwerdeführer nunmehr übereinstimmend mit der in der Eingabe vom für das Jahr 1976 beantragten Frist, die Berufungsfrist (doch) bis zu verlängern, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Berufungsfrist noch offen war.
Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom stellt sich somit nach seinem Inhalt und in seinem Zusammenhang mit dem übrigen Rechtsmittelverfahren nicht als Berufung, sondern als Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen die Steuerbescheide 1976 dar. Daran zu zweifeln bestand bei der aufgezeigten Sachlage für die Abgabenbehörden kein Anlaß, sodaß auch der Vorwurf in der Beschwerde, die Abgabenbehörden hätten weitere Erhebungen durchführen müssen, nicht zu Recht besteht. Ein Verbesserungsauftrag gemäß "§ 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 275 BAO" hätte in bezug auf den Schriftsatz vom das Vorliegen einer als Berufung zu wertenden Eingabe vorausgesetzt, was aber nach dem Gesagten nicht zutrifft.
Daß laut Beschwerde am , also nach Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom am , eine "Berufungsergänzung" zum Schriftsatz vom erstattet wurde, vermag dem Schriftsatz vom nicht mehr den Charakter einer Berufung zu verleihen; der Verwaltungsgerichtshof kann in dieser "Berufungsergänzung" beim eben geschilderten Stand des Rechtsmittelverfahrens nur noch ein dem Inhalt der Eingabe vom nicht gerechtes, reines Zweckvorbringen erblicken. Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Erlaß des Bundesministers für Finanzen Zl. 0263/4-IV/2/77 ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, und zwar allein schon deshalb, weil dieser Erlaß für den Gerichtshof mangels gehöriger Kundmachung keine Rechtsquelle bildet.
Auf die in der Beschwerde angedeutete Frage der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, weil nach dem angefochtenen Bescheid allein die Zurückweisung einer Berufung als verspätet zur Diskussion stehen kann. Zur Rüge, die Abgabenbehörde hätte eine notwendige amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens unterlassen, genügt der Hinweis, daß ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch auf eine Maßnahme nach § 303 Abs. 4 BAO nicht besteht (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2104/71).
Zusammenfassend ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid keine Rechtswidrigkeit erkennen läßt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001577.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-55341