VwGH 29.04.1965, 1569/64
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §29 Abs1; |
RS 1 | Für das Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG 1959 gilt die Offizialmaxime. |
Normen | WRG 1959 §27 Abs1 lith; WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 §70 Abs1; |
RS 2 | Ein vom Grundeigentümer gestellter Antrag, ein Wasserrecht für erloschen zu erklären, damit hiedurch ein zu Lasten des Antragstellers und zugunsten der Wasseranlage begründetes und grundbücherlich eingetragenes Servitut beseitigt werde, stellt einen Antrag nach § 70 Abs 1 WRG 1959 dar, zu dessen Erledigung zunächst ein Verfahren nach §§ 27 und 29 Abs 1 WRG 1959 abgeführt werden muß. |
Norm | WRG 1959 §29 Abs1; |
RS 3 | Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes (§29 Abs 1) fehlt es an einem "Sachfälligen" bzw. an einer "unterlegenen Partei", weil das Erlöschen des Wasserrechts von Amts wegen festzustellen und damit kein Verfahren gegeben ist, in dem sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen können. Ein Kostenersatzanspruch kann deshalb in solchen Fällen nicht entstehen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführes prov. Landesregierungskommissars Dr. Weingartner, über die Beschwerde des F und der KH, beide in T, vertreten durch Dr. Otto Benischek, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, Flußgasse 13, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 66.879- I/1/63 mitbeteiligte Parteien: KP in G, J und AM in G, M und JR in G, Agrargemeinschaft G, betreffend Erlöschung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
Das Gemeindeamt G berichtete am an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, daß durch die Errichtung einer modernen Wasserversorgungsanlage die durch die ehemalige "Marktkommune" erbaute alte Wasserleitung "mehr oder weniger" überflüssig geworden sei. Sie liege völlig brach und unbenützt, weshalb die Rohre ausgegraben und veräußert werden könnten. Es interessiere sich anderseits der Mühlen- und Sägewerksbesitzer P für diese alte Anlage und möchte sie entweder käuflich erwerben oder sich wenigstens das Recht zur Wasserentnahme sichern. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung berichtete hiezu, daß die betreffende Anlage im Wasserbuch unter Zl. n1 aufscheine und daß als Wasserberechtigter die Marktkommune G eingetragen sei. Wie sich aus dem beigefügten Auszug aus dem Wasserbuch ergibt, handelt es sich um eine mehrere Quellen erfassende Wasserleitungsanlage mit der Bezeichnung "Marktwasserleitung von G". Da die Gemeinde G in der Folgezeit neuerlich an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung herantrat und vorbrachte, daß die durch die alte Wasserleitungsanlage berührten Grund- und Quellenbesitzer die Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes und die völlige Anlagenauflassung begehrt hätten, während andere Interessenten die Anlage für sich benützen möchten, hielt die angerufene Behörde am an Ort und Stelle eine Verhandlung zum Zwecke der Feststellung ab, welche Quellen der alten Wasserleitung für die Kaufinteressenten als Wasserspender in Betracht kämen und bezüglich welcher Quellen auf das zustehende Wasserrecht verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführer wurden hiezu nicht geladen. Bei dieser Verhandlung wurde im Befund festgestellt, daß sich die Wasserleitungsanlage im wesentlichen in dem im Wasserbuch beschriebenen Zustand befinde. Lediglich die Rohrleitung decke sich insofern nicht mehr mit der Beschreibung im Wasserbuch, als innerhalb des Ortsbereiches die Rohrleitungen entfernt worden seien. Die Zuleitung von den Quellen ende am östlichen Ortsrande bei der Parzelle Nr. 256/1 der Katastralgemeinde G. Die Anlage werde aus zwei Quellgruppen gespeist, den "W-quellen" (Parzellen. Nr. 1420/1 und 1480) und den "H-quellen" (Parzellen Nr. 1382/1, 1397/2 und 1397/1). Die unerläßliche Sanierung der letzteren Quellgruppe würde nur schwer und mit bedeutenden Kosten möglich sein, während dies bei der erstgenannten Quellgruppe unschwer und mit nicht zu hohen Kosten durchführbar wäre. Als Interessenten für den Wasserbezug kämen die nördlich der Ortschaft G ansässigen Hausbesitzer KP, MR und JM in Betracht, die insgesamt 40 Personen, 20 Stück Großvieh und 30 Stück Kleinvieh zu versorgen hätten. Ihr Wasserbedarf könne mit täglich 6.000 l angenommen werden. Laut dem Gutachten der Amtssachverständigen würden die "W-quellen" zur Deckung dieses Wasserbedarfes ausreichen, eine entsprechende Sanierung vorausgesetzt. Sollten die drei erwähnten Hausbesitzer die Absicht haben, die alte Marktwasserleitung zur Wasserversorgung ihrer Liegenschaften heranzuziehen, müßte eine entsprechende Erweiterung der Anlage bis zu ihren Häusern erfolgen und eine zusätzliche Rohrleitung über verschiedene, auch dritten Personen gehörende Grundstücke errichtet werden, wozu es einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte.
Mit Eingabe vom stellten die Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das Begehren, das Erlöschen des gegenständlichen Wasserrechtes auszusprechen. Die Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer seien kraft grundbücherlich einverleibter Servitutsverträge verpflichtet, die Fassung und Führung der "H-quellen" (auf Parzellen Nr. 1382/1 und 1397/2) ebenso zu dulden wie die Leitungsführung über ihre Parzellen Nr. 1386, 1387, 1390, 1392 und 1402. Mit der im Jahre 1950 errichteten neuen Wasserleitung sei der Zweck der alten Wasserleitung, nämlich die Versorgung der Marktkommune bzw. des Marktes G mit Trinkwasser, in Wegfall gekommen. Die Marktkommune habe außerdem 1938 zu bestehen aufgehört und sei durch die Agrargemeinschaft G ersetzt worden. Es sei nicht zulässig gewesen, daß die Gemeinde G mit Kaufvertrag vom an KP, M und JR, sowie J und AM (im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Parteien) die alte Wasserleitung käuflich übereignet habe. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung berichtete hiezu am dem Amte der Oberösterreichischen Landesregierung, daß die mitbeteiligten Parteien bis dahin keine Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung der "abgeänderten Wasserversorgungsanlage" eingebracht hätten.
Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Antrage der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), nicht Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Erlöschensvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 nicht gegeben seien, weil für die Errichtung der Anlage Zwangsrechte nicht begründet worden seien, wie dies diese Gesetzesstelle im Zusammenhalt mit § 21 Abs. 5 des Gesetzes voraussetze. In der dagegen eingebrachten Berufung bemängelten die Beschwerdeführer, daß die Zustellung nicht zu Handen ihres Rechtsfreundes erfolgt sei. Seinerzeit hätten auch Zwangsrechte nur in der Form von Servituten eingeräumt werden können, dies davon abgesehen, daß die im Wasserrechtsgesetz als Vorstufe des Zwanges vorgesehene gütliche Übereinkunft dem Belasteten denselben Gesetzesschutz verschaffen müsse wie die Begründung von Zwangsrechten.
Mit dem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurde der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß es sich im Gegenstand um ein mit der Betriebsanlage verbundenes, unbefristetes Wasserrecht handle. Dieses Recht sei mit dem Untergang der Marktkommune nicht erloschen, sondern von ihr auf die Gemeinde bzw. Agrargemeinschaft G übergegangen, sodaß es auch an die mitbeteiligten Parteien weiterveräußert werden habe können. Diese Personen seien als Erwerber der Anlage nunmehr wasserberechtigt. Daran vermöge die Tatsache nichts zu ändern, daß die Mitbeteiligten ihrer Anzeigepflicht an die Wasserbuchbehörde (§ 22 Abs. 2 WRG 1959) noch nicht nachgekommen seien. Hinsichtlich des Nichtvorliegens des Erlöschensgrundes nach § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 schloß sich die belangte Behörde der Rechtsauffassung der Vorinstanz an. Der Anlagezweck, nämlich die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser, sei nach wie vor gegeben, wenn auch für einen nunmehr eingeschränkten Personenkreis. Schließlich sei der geltend gemachte Zustellungsmangel als durch die eingebrachte Berufung saniert anzusehen.
Die gegen diesen Berufungsbescheid zunächst eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 344/63, abgewiesen und antragsgemäß zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der Beschwerde wird diesem Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Wasserbenutzungsrechte, zu denen auch das Recht zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage gegenständlicher Art zählt (§ 9 Abs 2 WRG 1959), erlöschen, bestimmt § 27 Abs. 1 WRG 1959. Gemäß § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und mithin grundsätzlich von Amte wegen einzuschreiten, sodaß es eines dahinzielenden Antrages erst gar nicht bedarf. § 70 Abs. 1 WRG 1959 bestimmt, daß im Falle des Erlöschens einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind (§ 29 Abs. 5 WRG 1959). Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit (wie hier) im Grundbuch eingetragen, so kann nach derselben Gesetzesstelle sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
Das von den Beschwerdeführern an die Wasserrechtsbehörde herangetragene Ansinnen, das Erlöschen des gegenständlichen Wasserrechtes festzustellen, weil sie am Wegfall der sie belastenden, mit der Wasserleitung verbundenen Servituten rechtlich interessiert seien, konnte richtigerweise nur als Begehren nach § 70 Abs. 1 WRG 1959 verstanden werden. Denn es war den Beschwerdeführern in Wahrheit offenkundig nicht um den Wegfall des Wasserrechtes an sich zu tun, sondern um die Feststellung, daß die gesetzlich geforderte Voraussetzung für die bescheidmäßige Aufhebung der sie belastenden Servituten gegeben und diese Aufhebung daher zu vollziehen sei. Wenn daher die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführer abwies und feststellte, daß das Wasserrecht nicht erloschen sei, so muß darin folgerichtig der auf § 27 bzw. § 29 Abs. 1 WRG 1959 gegründete Abspruch erblickt werden, daß das Wasserrecht nicht untergegangen sei und damit die Voraussetzung für eine aufrechte Erledigung des im Sinne des § 70 Abs. 1 WRG 1959 gestellten Parteibegehrens (nach Beseitigung der Servituten) nicht vorliege.
Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertritt, daß der Erlöschensgrund des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 nicht gegeben gewesen sei, muß ihr darin beigepflichtet werden. Denn der Hinweis dieser Gesetzesstelle auf die Voraussetzung einer Zweckbindung der Anlage im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 5 desselben Gesetzes läßt nur den Schluß zu, daß der Anlagezweck für ein anläßlich der Bewilligungserteilung erforderliches Zwangsrecht oder für die Entscheidung in einem Widerstreit mehrerer Interessenten Anlaß geboten habe. Da im Gegenstande beide Voraussetzungen nicht in Betracht kamen, konnte auch der Erlöschensgrund nach § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 nicht gegeben sein.
Alle jene Ausführungen des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, die sich mit der Frage des Rechtsüberganges auf die mitbeteiligten Parteien befassen, gehen am gestellten Thema vorbei. Denn die Frage nach dem Erlöschen des Wasserrechtes konnte nicht mit der Feststellung beantwortet werden, daß dieses Recht durch ein Rechtsgeschäft übertragen worden sei. Die Frage nach dem Rechtsübergang wäre erst dann zu stellen gewesen, wenn bei amtswegiger Prüfung sämtlicher nach § 27 WRG 1959 in Betracht kommenden Erlöschensmöglichkeiten festgestanden wäre, daß ein Erlöschen nicht eingetreten sei. Die belangte Behörde und die Vorinstanz haben sich nur mit dem Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 beschäftigt. Nun knüpft aber lit. g derselben Gesetzesstelle das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes an den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten sind.
Die belangte Behörde hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den bei der mündlichen Verhandlung vom aufgenommenen Befund nach der Begründung des angefochtenen Bescheides als erwiesen angenommen, daß die Zuleitung der Quellen bei der Parzelle 256/1 am östlichen Ortsrand endet. Die Leitung führt danach also nicht mehr in den Ortsbereich, weil ja, wie derselbe Befund hiezu festgehalten hatte, die Rohrleitungen innerhalb des Ortsbereiches entfernt worden waren. Hält man dem gegenüber, daß - ebenfalls nach der in der Bescheidbegründung enthaltenen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde - bereits im Jahre 1950 eine neue Ortswasserleitung errichtet worden ist, wodurch die alte Wasserleitung ihre Bedeutung für die Wasserversorgung des Ortes G verloren hatten, so folgt daraus, daß es der belangten Behörde auferlegt gewesen wäre, sich in der Begründung ihres Bescheides damit zu befassen, warum der Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht gegeben sei. Denn der geschilderte Sachverhalt weist so unverkennbar in die Richtung dieses Tatbestandes, daß die belangte Behörde daran nicht vorbeigehen durfte, ohne ihre Entscheidung mit einem wesentlichen Begründungsmangel zu belasten. Wenn die belangte Behörde in ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift die Auffassung vertritt, daß sie auf diese Frage deshalb nicht habe einzugehen brauchen, weil die Beschwerdeführer einen solchen Erlöschensgrund im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hätten, verkennt sie - wie bereits oben betont -, daß in dem im Gegenstande zunächst abzuführenden Verfahren nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 die Offizialmaxime zu beachten war und es daher nicht darauf ankommen konnte, welchen Erlöschenstatbestand im einzelnen die Verfahrensparteien für gegeben ansahen.
Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführer war gemäß der in diesem Beschwerdefalle zu beachtenden Artikel II Abs. 2 und III Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 216/1964 nach § 47 VwGG 1952 zu beurteilen. Nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle hätten die Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenersatz durch die unterlegene Partei, wenn sie in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren darauf Anspruch hatten oder im Falle des Obsiegens gehabt hätten. Wohl ordnet nun § 123 Abs. 2 WRG 1959 an, daß die Wasserrechtsbehörde in Fällen der gegenständlichen Art auf Antrag zu bestimmen hat, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Doch fehlt es hier an einem "Sachfälligen" bzw. an einer "unterlegenen Partei", weil das Erlöschen des Wasserrechtes von Amts wegen festzustellen war und damit kein Verfahren gegeben war, in dem sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenübergestanden wären. Dem Begehren nach Kostenzuspruch konnte deshalb gemäß § 47 Abs. 5 VwGG 1952 nicht entsprochen werden.
Wien, am
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Normen | WRG 1959 §27 Abs1 lith; WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 §70 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964001569.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-55314