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VwGH 27.06.1958, 1569/57

VwGH 27.06.1958, 1569/57

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §4 Abs4 Z4;
RS 1
a) Die Arbeit der im Betrieb vollbeschäftigt mittätigen Ehegattin ist einkommensteuerlich durch den Absetzungsbetrag gem § 4 Abs 4 Z 4 EStG 1953 berücksichtigt und abgegolten, sodaß darüber hinausgehende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. -

b) Kosten für die Erlangung des Führerscheines durch die im Beruf des Steuerpflichtigen vollbeschäftigt mittätigen Ehefrau sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. -

c) Ausführungen, denen entnommen werden kann, daß in Fällen, in denen die Berufsausübung des Steuerpflichtigen gewisse qualifizierte Fahrkenntnisse verlangt, unter der Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige durch Krankheit an der Berufsausübung verhindert ist, die Fortbildung der vollbeschäftigt mittätigen Ehegattin zum berufsmäßigen Kraftwagenlenker, Fahrlehrer etc unter den Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnte.
Normen
EStG 1953 §12 Z1;
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 2
Aufwendungen zur Erlangung des Führerscheines sind in den Kreis der Ausgaben zu verweisen, die üblicherweise die private Lebensführung mit sich bringt. Wenn hingegen ein Arbeitnehmer auf Kosten seines Arbeitgebers für die Lenkung eines Personenkraftwagens ausgebildet wird, so sind die hiefür aufgewendeten Kosten in der Regel als Arbeitslohn anzusehen und daher Betriebsausgaben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1853 F/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001569.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-55312