VwGH 12.03.1970, 1568/68
VwGH 12.03.1970, 1568/68
Rechtssatz
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Norm | ErbStG §2 Abs1 Z1 |
RS 1 | Die bloße Behauptung der Beschwerde, der Wille des Erblassers entspreche nicht den im Testament getroffenen Anordungen, vermag nicht durchzudringen, wenn die Erbin weder durch ihr Verhalten noch durch konkrete Angaben den schlüssigen Beweis liefert, wann und wie der Erblasser Wünsche, die dem Inhalte der letztwilligen Verfügung widersprechen, geäußert haben soll. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1968001568.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-55310